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Eheschutz § Infos, Rechtliches, Kosten & mehr

Der Eheschutz in der Schweiz ist ein Verfahren, das üblicherweise eine Vorstufe zu einer Scheidung darstellt. Hierbei handelt es sich um eine Trennungsvereinbarung für den Fall, dass eine Paarbeziehung gescheitert ist und eine Trennung gewünscht ist. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wichtige zum Thema Eheschutz zusammenstellen und dabei auch auf die Inhalte und die Funktionsweise des Eheschutzverfahrens eingehen.
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliches zum Eheschutz

Der Eheschutz ist in Art.171 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Er ist immer dann vorgesehen, wenn eine Paarbeziehung gescheitert ist und ein Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auflösen möchte. Dabei sind meistens beide Ehepartner mit der Trennung generell einverstanden und sie sind sich ausserdem über die Folgen des Getrenntlebens schon einig. Dies bedeutet, dass z. B. schon festgelegt wurde, wer aus der gemeinsamen Unterkunft auszieht und wie der Hausrat aufgeteilt werden soll. In diesen Fällen kann das Trennungs willige Paar diese Abmachungen in einer Trennungsvereinbarung festhalten, ohne deshalb vor Gericht gehen zu müssen. Dies gilt jedoch nur so lange, wie keine Kinder vorhanden sind.

Für den Fall, dass gemeinsame, minderjährige Kinder von der Trennung betroffen sind, muss eine Trennungserklärung von einem Gericht genehmigt werden. Hierdurch sollen die Abmachungen in Bezug auf die Belange der Kinder, wie z. B. Obhut oder Kindesunterhalt, rechtlich durchsetzbar werden, falls sich ein verpflichteter Elternteil nicht an die Vereinbarungen hält. Für den Fall, dass sich jedoch ein Ehepartner der Trennung widersetzt oder keine Einigung der Ehepartner über die Trennungsmodalitäten erzielbar ist, muss ein Gericht in einem sogenannten Eheschutzverfahren das Getrenntleben bewilligen und die nötigen Regelungen dazu treffen.

Hierbei entscheidet das Gericht dann z. B. über die Zuteilung der Wohnung und des Hausrats oder über die Bemessung des Trennungsunterhalts. Für den Fall, dass die Ehepartner das Zusammenleben wieder aufnehmen, geht das Gesetz davon aus, dass sich die Ehepartner versöhnt haben. Dabei sieht dann Art.179 Abs.2 ZGB vor, dass die in einem Verfahren für den Eheschutz angeordneten Massnahmen zur Regelung der Nebenfolgen hinfällig sind, ggf. mit Ausnahme der Regelung zu einer Gütertrennung oder den angeordneten Kindesschutzmassnahmen.

Unterschiede zwischen Scheidung und Eheschutz

Durch das Verfahren für den Eheschutz wird heute üblicherweise die Vorstufe einer Scheidung vollzogen, jedoch ist es für eine Scheidung generell keine Voraussetzung. Dabei werden in einem Verfahren für den Eheschutz keine endgültigen Regelungen getroffen, wie z. B. eine endgültige Festlegung des Unterhalts oder eine Verteilung des Vermögens.

Das Verfahren für den Eheschutz regelt also nur eine vorübergehende Trennungszeit bis zur eigentlichen Scheidung. Deshalb ist man nach dem Eheschutzverfahren auch nur „getrennt“ und nicht schon „geschieden“. Die eigentliche Scheidung erfolgt dann erst in einem späteren Scheidungsverfahren, das im Art. 111 ff. ZGB geregelt ist. Auch nach einem Verfahren für den Eheschutz bleiben zunächst die ehelichen Rechtswirkungen, wie z. B. das Erbrecht der Ehepartner weiterhin bestehen im Gegensatz zu einer Scheidung.

Infografik
Was bedeutet der Eheschutz?

Was wird genau im Eheschutz gerichtlich geregelt?

Einerseits erteilt das zuständige Gericht die Bewilligung des Getrenntlebens. Dabei hält es also fest, dass die Ehepartner ab einem bestimmten Datum getrennt sind. Andererseits regelt es auch die mit der Trennung verbundenen Folgen nach Art.176 ZGB. Hierbei ist jedoch die Regelung der Nebenfolgen noch nicht endgültig. Die getroffenen Vereinbarungen gelten maximal bis zum späteren Scheidungsurteil. Inhaltlich sehen die Regelungen Entscheidungen für folgende Bereiche vor:

Die Wohnung und der Hausrat

Die Zuteilung von Wohnung und Hausrat ist ein erster wichtiger Schritt bei einer Trennung. Hierbei regelt das Gericht, im Falle, dass sich die Ehepartner nicht einig sind, welcher Ehepartner zunächst in der gemeinsamen Unterkunft bleibt und wer ausziehen muss. Dabei wird grundsätzlich danach entscheiden, wer stärker auf den Wohnsitz angewiesen ist.

Das Vermögen und die Gütertrennung

Für den Fall, dass es keinen Ehevertrag gibt, unterstehen Ehepartner in der Schweiz dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art.197 ff. ZGB. Falls es zur Scheidung kommt, würde dann dieser Güterstand aufgelöst werden und das Vermögen unter den Ehepartnern aufgeteilt werden. Dabei findet jedoch im Eheschutzverfahren noch keine Aufteilung des Vermögens wie bei einer Scheidung statt.

Allerdings kann auch schon für das Verfahren beantragt werden, dass der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung durch den Güterstand der Gütertrennung ersetzt wird. In diesem Fall müssen dann bei einer späteren Scheidung nur noch die Vermögenswerte aufgeteilt werden, die vor dem Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung schon existiert haben.

Die Unterhalts­vereinbarungen

Da im Eheschutz die Ehe vollständig weiter besteht, hat auch jeder Ehepartner weiterhin die Verpflichtung, nach seinen Kräften zum Unterhalt der Familie beizutragen. Deshalb wird in einem Verfahren für Eheschutz zunächst einmal in Bezug auf die gemeinsamen Kinder geregelt, wer zunächst wie viel zum Unterhalt bzw. den Kinderkosten beiträgt. Ferner kann sich auch für den getrennten Partner ein Unterhaltsanspruch ergeben. Hierbei hängt die Höhe der Unterhaltszahlungen immer von den konkreten Verhältnissen ab und muss im Einzelfall dann anhand der Leistungsfähigkeit und den Ausgaben der Ehepartner berechnet werden.

Die elterliche Sorge und die Kinderbelange

Wenn aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, wird im Eheschutzverfahren dann auch geregelt, welcher Ehepartner vorläufig die Obhut über die Kinder ausüben soll über eine Zuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art.296 ZGB. Jedoch geht es bei der Obhut einzig darum, wer die Betreuungsverantwortung für das Kind übernimmt, wer also mit dem Kind zusammen wohnt, und sich um die alltäglichen Bedürfnisse des Kindes kümmert.

Für den Fall, dass ein Kind mehrheitlich von einem Elternteil betreut wird und auch bei diesem wohnt, spricht man von einer alleinigen Obhut. In diesem Fall erhält der andere Elternteil dann ein Besuchsrecht gemäss Art.273 ZGB. Falls jedoch das Kind ungefähr gleichmässig von beiden Elternteilen betreut wird und auch abwechslungsweise bei beiden Elternteilen wohnt, nennt man das alternierende Obhut.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen für ein Eheschutzverfahren?

In einem Verfahren für Eheschutz entstehen sowohl Gerichtsgebühren als auch meist Anwaltsgebühren. Dabei hängt die Höhe der jeweiligen Kosten immer von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. dem Gesamtaufwand und der Schwierigkeit des individuellen Falls. Für den Fall, dass dem Paar die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt auch noch die Prozesskosten zu finanzieren, gibt es nach Art.117 Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit, eine unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Hierbei wird man dann erst einmal von den Gerichtskosten befreit. Jedoch wird dabei immer vorausgesetzt, dass eine Mittellosigkeit vorliegt und dass das Verfahren nicht aussichtslos zu sein scheint. Ferner wird in solchen Fällen auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn man auf fachkundigen Rat angewiesen ist.

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Wie kann ein Anwalt für Familienrecht beim Eheschutz helfen?

Erscheint eine Trennung bei einem Ehepaar der beste Ausweg, so ist eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht immer eine gute Entscheidung. Je nach individueller Situation kann ein erfahrener Anwalt für Familienrecht nicht nur den rechtlichen Möglichkeiten und Vorgehensweisen bei einer Trennung informieren, sondern auch aktiv an einer einvernehmlichen Trennungsvereinbarung mitwirken.

Ferner wird er seinen Mandanten natürlich auch bei Gericht vertreten, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht aussergerichtlich erzielt werden kann oder eben Kinderbelange gerichtlich zu regeln sind. Ausserdem kann ein Anwalt für Familienrecht auch in der Trennungsphase bereits eine bevorstehende Scheidung vorbereiten und dafür die notwendigen weiteren Vereinbarungen zwischen den Partnern schon vorbereiten. Lassen Sie sich beraten zum Thema Eheschutz von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht.

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FAQ: Eheschutz

Der Eheschutz ist in Art. 171 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Er ist dann vorgesehen, wenn die Paarbeziehung gescheitert ist und ein Ehepaar den gemeinsamen Haushalt aufheben möchte.
Ein “Eheschutzverfahren“ ist sinnvoll, wenn die Ehefrau oder der Ehemann sich möglichst schnell trennen will – zum Beispiel, wenn der Partner gewalttätig ist. Bei jeder Trennung gibt es jedoch einige wichtige Punkte, welche geregelt werden müssen, z. B. Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung oder im eigenen Haus?
Das Verfahren sieht folgende Schritte vor: Im ersten Schritt wird das Eheschutzbegehren beim zuständigen Gericht eingereicht. Zusätzlich zum Gesuch können Beweismittel eingereicht werden. Im zweiten Schritt gibt es eine erstinstanzliche Hauptverhandlung, es kommt zu einem sogenannten summarischen Verfahren.
Eine Trennungsvereinbarung hat das Potenzial für nachhaltige Regelungen, die Streit vermeiden und insbesondere eine spätere Scheidung deutlich entspannter machen können. Besonders geboten ist ein Vertrag von getrennten Ehegatten im Vorfeld einer Unternehmerscheidung bzw. Managerscheidung.
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