Ehevertrag § Rechtslage, Inhalt, Infos & Besonderheiten
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Familienrechtsredaktion
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- Der Ehevertrag kann vor wie auch während der Ehe erstellt werden.
- Die Vertragliche Vereinbarung unterliegt Formvorschriften.
- Erträge aus dem Eigengut können durch einen Ehevertrag von der Errungenschaft ausgeschlossen werden.
- Ein Ehevertrag nach ausländischem Recht ist zulässig.
Rechtslage des Ehevertrags
In der Gesellschaft herrscht der Irrglaube vor, dass ein Ehevertrag nur im Falle einer Scheidung sinnvoll sei. Doch warum ein solcher Vertrag unter Eheleuten in der Schweiz auch ohne Scheidung sinnvoll ist, möchten wir Ihnen nun erklären. Ein Ehevertrag hat nicht nur auf das Vermögen, das in die Ehe eingebracht oder in der Ehe erwirtschaftet wird einen Einfluss, sondern auch auf das Erbe. Mithilfe der vertraglichen Vereinbarung kann die Erbschaft in Zukunft gesichert werden oder anhand spezieller Regelungen in die gewünschten Hände gelangen.
Durch die Errungenschaftsbeteiligung ohne Ehevertrag muss der Witwer oder die Witwe die Hälfte des Vermögens an Kinder oder Enkelkinder abtreten. In einigen Fällen kann dies auch bedeuten, dass der überlebende Ehepartner das eheliche Heim verkaufen muss, um die Erben auszuzahlen. Mithilfe eines Ehevertrag kann der eheliche Güterstandund somit die Errungenschaftsbeteiligung geändert werden. Beispielsweise kann eine Gütertrennung vereinbart werden, wodurch das Vermögen der Eheleute während und nach der Ehe voneinander getrennt ist. Demgegenüber steht die Gütergemeinschaft, bei welcher das gesamte Vermögen bei einer Scheidung halbiert wird. Inbegriffen ist hierbei auch das voreheliche Vermögen.
Ferner ist es auch möglich, mit einem Ehevertrag den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beizubehalten und dafür nur einzelne Aspekte anders zu regeln. Vermögenswerte, die für die Ausübung des Berufs oder den Betrieb und Erhalt eines Unternehmens benötigt werden, können in diesem Vertrag als Eigengut erklärt werden. Andernfalls können Vereinbarungen getroffen werden, dass die Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
Dies kann für den Bestand eines Unternehmens bedeutend sein, daher ist es ratsam, dass Unternehmer einen Ehevertrag in der Schweiz abschliessen. Denn besteht ein Ehepartner auf seinen güterrechtlichen Anspruch am Unternehmen, kann dies im schlimmsten Fall zu erheblichen Schwierigkeiten für das gesamte Unternehmen führen.
Konfliktfreie Scheidung mittels vorab erfolgter Vertragseinigung
Die Statistik gibt keinen Aufschluss darüber, ob die rund 18.000 Ehepaare, die sich jährlich in der Schweiz scheiden lassen, friedlich oder im Rosenkrieg auseinander gehen. Eines ist jedoch gewiss: Es kann eine schnellere und relativ konfliktfreie Scheidung durch eine vertragliche Einigung während der Ehezeit erzielt werden, da die notwendigsten Angelegenheiten bereits vorab geregelt sind. Streitigkeiten um die Firma, das Haus und das Vermögen können durch einen solchen Vertrag in der Schweiz reduziert werden. Ebenso können wichtige Vermögensfragen oder die Verteilung des Erbes geklärt werden und somit eine Scheidungsklage im Zuge einer strittigen Scheidung vermieden werden.
Immer dann, wenn Ehepaare vor oder während ihrer Ehe, durch einen Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart haben, stellt dies einen enormen Vorteil im Zuge der Vermögensaufteilung dar. Denn in diesem Fall ist im Zuge der Scheidung keine güterrechtliche Auseinandersetzung im eigentlichen Sinne nötig.
Ehevertrag nach ausländischem Recht
Ein Ehevertrag kann auch nach ausländischem Recht abgeschlossen werden. Ehepaare, bei denen ein oder beide Partner eine andere Staatsangehörigkeit haben, können also einen entsprechenden Vertrag nach dem jeweiligen ausländischen Recht abschliessen. Das Güterrecht entspricht dann dem Rechts des jeweiligen Landes. Ob eine vertragliche Einigung nach ausländischem Recht sinnvoll ist oder nicht, hängt vom individuellen Einzelfall ab. Je nach Ausgestaltung des Güterrechts kann ein solcher Ehevertrag Vorteile oder Nachteile mit sich bringen. Man sollte hierbei unbedingt Vorsicht walten lassen, denn die Unterschiede zum Schweizer Recht können gravierend und im Detail für den Laien nicht immer verständlich sein.
Ausländische Eheverträge und Schweizer Rechtsprechung
Doch wie verhält es sich genau genommen mit ausländischen Eheverträgen und der Schweizer Rechtsprechung? Ein gutes Beispiel wäre hier England, denn nach englischem Recht kann der Partner bei der Trennung das gemeinsame Vermögen blockieren. In Deutschland ist es beispielsweise möglich, im Ehevertrag einen Verzicht des Unterhalts- und des Versorgungsausgleichs zu vereinbaren. Allerdings erkennt die Schweiz solche Verträge nicht an, daher kann es für eine Schweizer Ehefrau mit deutschem Vertrag sinnvoll sein, sich in der Schweiz scheiden zu lassen.
Rechtsexperten halten es oftmals für unvorteilhaft, einen Vertrag nach ausländischem Recht abzuschliessen. Vor allem dann, wenn der Wohnsitz des Ehepaars in der Schweiz liegt. Denn im Scheidungsfall muss der Schweizer Richter das ausländische Recht anwenden, was oftmals sehr kompliziert ist. Insbesondere grosse Unterschiede und Abweichungen vom Schweizer Recht gestalten die Entscheidungsfindung schwierig und zögern diese meist unnötig hinaus.
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Wann ergibt die vertragliche Einigung nach ausländischem Recht Sinn?
Plant ein Ehepaar, die Schweiz langfristig zu verlassen und wieder im Heimatland zu leben, dann ist eine vertragliche Einigung nach ausländischem Recht sinnvoll. Ob dieser Vertrag nach ausländischem Recht für Sie Vorteile hat oder nicht, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Familienrecht in der Schweiz sagen. Lassen Sie sich von einem Rechtsexperten ausführlich beraten, um alle notwendigen Aspekte zu berücksichtigen.
Diese Beratung ist insbesondere für den Ehegatten wichtig, der nicht mit den Rechten des jeweiligen Landes vertraut ist. Je nach Land kann es im Detail essentielle Unterschiede und gravierende Abweichungen zum Schweizer Recht geben. Darüber hinaus ist es in den meisten europäischen Ländern möglich, einen Ehevertrag nach Schweizer Recht zu behalten. Lassen sich die Ehepaare in einem anderen europäischen Land scheiden, muss der jeweilige Richter das Schweizer Recht anwenden.
Kann ein Ehevertrag geändert werden?
Es ist prinzipiell möglich, einen ehelichen Vertrag jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Allerdings müssen beide Ehegatten damit einverstanden sein. Eine einseitige Änderung des Vertrags ist in der Schweiz nicht zulässig. Besteht kein Einvernehmen zwischen den Ehepartnern, dann kann der Vertrag nicht geändert werden. Nichtsdestotrotz ist es möglich, gegen den Willen eines Partners und durch eine gerichtliche Entscheidung die Gütertrennung zu erzwingen.
Wann sind Änderungen am Ehevertrag möglich?
Insbesondere bei einer bevorstehenden Trennung entscheidet das Gericht meist für eine Gütertrennung. Dafür müssen aber spezielle Voraussetzungen gegeben sein. Wann sind Änderungen am Ehevertrag möglich? Sind sich die Ehegatten jedoch einig, dass der Vertrag geändert werden soll, kann eine Modifikation einzelner Punkte oder des gesamten Vertrags erfolgen.
Hierfür sollten Sie einen Familienrechtsanwalt in der Schweiz kontaktieren, um alle rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Der Entwurf des Vertrags wird dann vom Anwalt an den Notar weitergeleitet, welcher den geänderten Vertrag öffentlich beurkundet. Eine Änderung des Ehevertrags kostet in der Schweiz um die 300 bis 500 Schweizer Franken, wobei die Kosten des Anwalts vom jeweiligen Zeitaufwand abhängig sind.
Wann kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden?
Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe abgeschlossen werden. Sogar nach vielen Jahren Ehe kann die Vertragserstellung sinnvoll sein, wenn sich ein Ehepartner selbstständig macht oder von einem der Ehegatten ein beachtliches Vermögen in die Ehegemeinschaft eingegangen ist. Ebenso kann ein Erbe geregelt werden. Haben die Eheleute keine vertragliche Einigung abgeschlossen, dann gilt ab der Eheschliessung der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Dies bedeutet, dass im Falle einer Scheidung beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens haben. Jedoch werden die Eigengüter der Eheleute stets von der Vermögensaufteilung ausgeschlossen. Entschliessen Sie sich eine vertragliche Einigung nach der Hochzeit abzuschliessen, dann sollten Sie unbedingt ein Inventar erstellen, welches eine Auflistung der jeweiligen Eigengüter enthält. Jenes Inventar können Sie zusammen mit dem Vertrag beim Notar beurkunden lassen.
Formvorschriften beim Ehevertrag
Ein Vertrag muss immer nach geltendem Recht des jeweiligen Landes verfasst werden, daher gelten auch gewisse Formvorschriften. Werden diese nicht eingehalten, gilt der Vertrag als nichtig. Selbstverständlich gibt es im Internet kostenlose Muster, jedoch raten wir Ihnen davon ab, diese Muster zu verwenden, da sie nicht auf Ihre individuellen Ansprüche angepasst sind. Beachten Sie beispielsweise auch, dass keine Sorgerechtsansprüche vereinbart werden dürfen. Ebenso sind Klauseln, die sich auf einen Verzicht des Unterhalts für die Ehefrau beziehen, unzulässig.
Wie kann ein Anwalt für Familienrecht Sie unterstützen?
Das Schweizer Recht setzt grundsätzlich im Bereich des Ehevertrages einen strikten Spielraum, innerhalb dessen die Eheleute ihren Güterstand regeln können. Eigenkreationen in Form von formlosen Vereinbarungen über die künftig vorzunehmende Aufteilung haben hier wenig Platz und ist von diesen tunlichst abzuraten. Denn werden geltende Formvorschriften nicht eingehalten, gilt die Vereinbarung bzgl. der Aufteilung des Vermögens wie auch der Vertrag an sich als ungültig.
Erfahrene Anwälte können im Zuge der Vertragserstellung informieren, hinsichtlich der Vertragsgestaltung beraten und diesen letztlich form- und rechtsgültig erstellen. Deswegen empfehlen wir Ihnen die Konsultation eines Rechtsanwalts, um einen rechtskräftigen Vertrag aufzusetzen. In unserer Anwaltsdatenbank erhalten Sie eine grosse Auswahl an Rechtsexperten in Ihrer Stadt.
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