Konkubinat § Infos, Rechtslage & Eigentumsverhältnisse
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Familienrechtsredaktion
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- Das Konkubinat ist keine rechtlich geregelte Form einer Lebensgemeinschaft.
- Grundsätzlich wird von einem Konkubinat gesprochen, wenn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von zwei Personen vorliegt, die jederzeit formlos auflösbar ist, jedoch einen Ausschliesslichkeitscharakter hat.
- Grundsätzlich hat ein Konkubinat keinen Einfluss auf die Namen der Konkubinatspartner, die immer ihre eigenen Familiennamen beibehalten.
- Hingegen hängt die Namensgebung von gemeinsamen Kindern in diesem Fall von der Zuteilung der elterlichen Fürsorge ab.
Allgemeines zum Konkubinat
Das Konkubinat ist keine rechtlich geregelte Form einer Lebensgemeinschaft. Grundsätzlich wird von einem Konkubinat gesprochen, wenn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von zwei Personen vorliegt, die jederzeit formlos auflösbar ist, jedoch einen Ausschliesslichkeitscharakter hat. Dabei hat sie immer eine geistig- seelische Komponente sowie auch eine körperliche und wirtschaftliche Komponente. Allerdings muss nicht jede Komponente im Einzelfall vorliegen. Auf das zugrundeliegende Motiv für diese Art von Lebensgemeinschaft kommt es jedoch beim Konkubinat nicht an.
Für den Fall, dass es zu Streitfällen in dieser Form der Lebensgemeinschaft kommt, beziehen sich Gerichte zumeist auf das Recht einer einfachen Gesellschaft des Obligationenrechts (OR), da ansonsten keinerlei rechtliche Regelungen für das Konkubinat bestehen. Dabei versteht man unter einer einfachen Gesellschaft eine Art vertragliche Bindung zwischen zwei oder auch mehr Personen zu der Erreichung eines gemeinsamen Zieles mit den gemeinsamen Mitteln oder auch Kräften. Hierbei ist das Recht der einfachen Gesellschaft auf eine wirtschaftliche Tätigkeit zugeschnitten und enthält dafür notwendige Regeln. Im Fall des Konkubinats kommen diese Regeln dann unter Umständen analog zur Anwendung.
Bürgerrechte im Konkubinat
Da das Konkubinat eine rechtlich weitgehend ungeregelte Form der Lebensgemeinschaft ist, ist in vielen Bereichen zu klären, welche Auswirkungen diese Lebensform auch verschiedene Bürgerrechte und die Beziehungen der Partner untereinander hat. Hierbei spielen z. B. die Namensgebung, die Eigentumsverhältnisse, das Vertretungsrecht, eine noch bestehende Ehe eines Konkubinatspartners, die gemeinsame oder separate Kontoführung, das Erbrecht, die Auskunftsrechte und auch die Steuern eine wichtige Rolle. Deshalb wollen wir im Folgenden die Auswirkungen des Konkubinats in wichtigen Lebensbereichen einmal genauer beleuchten.
Namensgebung der Konkubinatspartner und gemeinsamer Kinder
Grundsätzlich hat ein Konkubinat keinen Einfluss auf die Namen der Konkubinatspartner, die immer ihre eigenen Familiennamen beibehalten. Hingegen hängt die Namensgebung von gemeinsamen Kindern in diesem Fall von der Zuteilung der elterlichen Fürsorge ab. Für den Fall, dass die elterliche Sorge bei der Geburt eines Kindes nur einem Elternteil zusteht, erhält es auch seinen Namen. Falls keiner der Elternteile ein elterliches Sorgerecht besitzt, erhält das Kind den Namen der Mutter.
Hingegen können die Eltern, denen eine gemeinschaftliche elterliche Sorge zusteht, gegenüber dem Zivilstandsamt angeben, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Ferner kann auch in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes begründet wird, die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Begründung gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Namen des anderen Elternteils tragen soll. Hierbei gilt diese Entscheidung dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
Auch spätere Änderungen der Zuteilung des elterlichen Sorgerechts bleiben dann ohne Einfluss auf die Namen der Kinder und diese werden dann nicht mehr geändert. Eine gewünschte Namensänderung ist dann nur noch möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Über die Namensänderung entscheidet in solchen Fällen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (Art. 30 ZGB). Das Konkubinat hat ebenfalls auf die Namen der nicht gemeinsamen Kinder keinen Einfluss. Hierbei kann jedoch unter besonderen Umständen eine Namensänderung nach Art. 30 Zivilgesetzbuch (ZGB) möglich sein.
Eigentumsverhältnisse im Konkubinat
Das Leben in einem Konkubinat alleine hat keine Folgen auf die individuellen Eigentumsverhältnisse. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Lebensgemeinschaft kann es jedoch sinnvoll sein, ein Inventar über das Eigentum von Gegenständen zu verfassen. Für den Fall, dass es einmal streitig sein sollte, in wessen Eigentum eine Sache steht, weil sie z. B. aus gemeinsamen Mitteln erworben wurde, so gilt von Gesetzes wegen, die Vermutung des Miteigentums gemäss Art. 646 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB). Grundsätzlich liegt also die Regelung der Eigentumsverhältnisse im Interesse der Partner. Dabei können sich Probleme vor allem im Fall einer Trennung oder im Todesfall eines Partners ergeben.
Erstellung eines Inventars
Es empfiehlt sich die Erstellung eines Inventars über die eingebrachten Gegenstände in die Lebensgemeinschaft, das von beiden Konkubinatspartnern unterzeichnet wird. Ferner sollte man möglichst auch vermeiden, gemeinsam Gegenstände zu erwerben. Für den Fall, dass sich ein gemeinsamer Erwerb von Eigentum nicht vermeiden lässt, sollte dieses mit dem jeweiligen Anteil am Eigentum im Inventarsverzeichnis dokumentiert werden. Auch sollte man möglichst vermeiden eine gemeinsame Anschaffung auf den Namen nur eines Konkubinatspartners zu tätigen. Falls dies unumgänglich ist, sollte man in Bezug auf die Anschaffung dann einen Darlehensvertrag zwischen den Partnern abschliessen.
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Schulden der Konkubinatspartner
Generell haftet kein Konkubinatspartner für Schulden des anderen. Für den Fall jedoch, dass ein Gesellschaftsverhältnis in Form einer einfachen Gesellschaft besteht und die Schuld diesem Gesellschaftsverhältnis entstammt, haften beide Partner für die Schulden nach Aussen solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Dies gilt auch für den Fall, dass intern nur einer der Partner von den bezogenen Leistungen profitiert hat.
Ausserdem kann auch bei einer Pfändung im Anschluss einer Betreibung nicht festgestellt werden, in wessen Eigentum eine Sache ist. Deshalb kann es in solchen Fällen zu einer Pfändung von Gegenständen kommen, die eigentlich im Eigentum, des anderen, nicht verpflichteten Partner stehen. Insbesondere auch aus diesem Grund ist die Führung eines Inventars empfehlenswert.
Gemeinsames Konto oder separate Zahlungen im Konkubinat?
Generell kann eine anteilsmässige Bezahlung von gemeinsamen Kosten im Konkubinat über die parallele Führung von getrennten Ausgabenlisten erfolgen. Hierbei führt dann jeder Partner Buch darüber, wie viel er persönlich für gemeinsame Kosten aufgewendet hat. Dabei kann dann z. B. am Ende eines Monats ein Kassensturz gemacht werden und somit bestimmt werden, welcher Partner dem anderen etwas schuldet.
Grundsätzlich können die Partner eines Konkubinats natürlich auch ein gemeinsames Konto eröffnen. Die Kontoeinrichtung ist dann an die allgemeinen Geschäftsbedingungenjeweiligen Finanzinstitutes geknüpft. Gemeinsame Zahlungen werden dann von diesem gemeinsamen Konto getätigt. Hierbei wird jeder Partner bei Einräumung der Einzelunterschrift ermächtigt, selber und ohne Zustimmung des anderen Partners Einzelbezüge oder auch Einzelzahlungen zu tätigen und auch über das gesamte auf dem Konto liegende Guthaben zu verfügen. Für den Fall, dass nur eine gemeinsame Unterschrift vereinbart wird, kann man dann in der Regel nur mit schriftlichen und gemeinsam unterzeichneten Zahlungsanweisungen über das Kontoguthaben verfügen.
Die gemeinsame Unterschrift ist nur für monatliche Zahlungen per Postverkehr wie Miete, Strom, Telekom etc. sinnvoll. Der Vorteil bei dieser Vorgehensweise ist jedoch, dass am Monatsende ein Kontoauszug generiert wird, der als Ausgabenliste dient. Ausserdem ist eine Vereinfachung des Zahlungsverkehrs durch Daueraufträge für gemeinsame Kosten (Miete etc.) möglich. Ein grundsätzlicher Nachteil des gemeinsamen Kontos, können die Kontoführungsgebühren sein oder bei einer Trennung der Partner die Gefahr, dass ein Partner für seine eigenen Zwecke noch über die Gelder auf dem Konto verfügt.
Das Vertretungsrecht in der Lebensgemeinschaft
Eine gegenseitige Vertretung der Partner in einem Konkubinat richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts gemäss Art. 32 ff. Obligationsrecht (OR). Dabei entsteht ein Vertretungsverhältnis grundsätzlich nur mit einer besonderen Ermächtigung und es bestehen keine besonderen Regeln wie z. B. bei der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft.
Dabei gilt auch, dass Verträge, die bei einer Ehe z. B der Zustimmung beider Ehepartner bedürfen, wie z.B. Abzahlungsverträge oder Bürgschaften, in einem Konkubinat nach wie vor alleine abgeschlossen werden können. Allerdings kann sich ein besonders Vertretungsrecht z. B. in Kinderbelangen daraus ergeben, dass ein Partner dem Kind des anderen Partners Pflege zukommen lässt. Hierbei kommt diesem dann diesem ein Vertretungsrecht entsprechend demjenigen von Pflegeeltern zu gemäss Art. 300 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB).
Auskunftsrecht der Konkubinatspartner
In einem Konkubinat kann es sinnvoll sein, sich gegenseitig Auskunftsvollmachten gegenüber Banken, den Sozialversicherungen, den Behörden oder dem Vermieter usw. auszustellen, da dieses nicht automatisch in einem Konkubinat gegeben ist. Eine Auskunftsvollmacht ist vor allem in folgenden Fällen vorteilhaft:
- Ein Partner wird z. B. infolge eines Unfalls oder einer Krankheit handlungsunfähig. Durch die Vollmacht kann die Bewältigung des Alltags deutlich erleichtert werden.
- Im Verkehr mit den Banken eine Vollmacht über den Tod hinaus: Hierdurch ist es dem überlebenden Partner dann möglich, nach dem Todesfall die notwendigen Regelungen vorzunehmen.
- Falls ein Partner in ein Spital eingeliefert werden muss, um in Erfahrung zu bringen, wie es um den Gesundheitszustand des eingelieferten Partners steht, da dies mit der ärztlichen Schweigepflicht zusammenhängt.
Generell ist in der Schweiz jedoch das Auskunftsrecht von Angehörigen der Patienten in den Kantonen unterschiedlich geregelt. Deshalb ist es in jedem Fall sinnvoll, sich gegenseitig eine Vollmacht gegenüber Ärzten auszustellen, die man auch Schweigepflichtentbindungserklärung nennt. Hierbei ist eine Beglaubigung durch einen Notar zwar nicht notwendig, sie ist jedoch durchaus empfehlenswert.
Das Konkubinat und eine noch bestehende Ehe
Für den Fall, dass ein Konkubinatspartner noch in einem bestehenden Eheverhältnis zu einer dritten Person lebt, hat dies einige Auswirkungen auf das Konkubinat. Lebt ein noch verheirateter Partner in einem Konkubinat gilt nicht mehr das Verschuldensprinzip und der evtl. verlassene Ehepartner kann nicht mehr wegen Ehebruch die Scheidung verlangen. Allerdings kann auch der betroffene Konkubinatspartner sich nicht unbedingt sofort scheiden lassen. Für den Fall, dass der Ehepartner einer Scheidung nicht zustimmt, muss immer erst eine zweijährige Wartefrist abgewartet werden. Erst im Anschluss ist es möglich, eine Scheidung auch gegen den Ehepartner durchzusetzen.
Auch der verlassene Ehepartner kann die Scheidung vom nunmehr im Konkubinat lebenden Ehepartner nicht unbedingt vor Ablauf der zweijährigen Frist durchsetzen. Kriterium hierfür wäre eine völlige Unzumutbarkeit der Fortdauer der Ehe. Jedoch ist von den Gerichten in der Schweiz noch nicht beantwortet, ob ein neues Konkubinat eine solche Unzumutbarkeit darstellen würde, Ferner wird das Bestreben des verlassenen Ehepartners auch noch dadurch erschwert, dass er das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats beweisen muss, was in der Realität schwierig nachweisbar ist.
Wenn jedoch nach Ablauf der Wartefrist der im Konkubinat lebende Ehepartner die Scheidung verlangt, wird ihm die Rechtsprechung regelmässig evtl. Ansprüche auf nacheheliche Unterhaltsleistungen absprechen.
Wie kann ein Anwalt beim Konkubinat helfen?
Das Konkubinat als eheähnliche Lebensgemeinschaft bietet zwar eine Reihe von Freiheiten, jedoch ist diese auch mit einigen Regelungsnotwendigkeiten verbunden. Deshalb bietet es sich immer an, einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht zu konsultieren, wenn man eine derartige Lebensgemeinschaft eingehen möchte. Dabei kann ein Anwalt sehr umfangreich über die rechtlichen Konsequenzen informieren und auch beraten zur Regelung verschiedener Lebensbereiche.
Ferner ist eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht immer dann unabdingbar, wenn z. B. gemeinsame oder auch eingebrachte Kinder betroffen sind oder wenn ein Konkubinatspartner evtl. noch in einem Eheverhältnis lebt. Hierbei gilt es dann, alle gesetzlichen Grundlagen zu kennen und auch im individuellen Fall geeignete Massnahmen zu ergreifen, die das Zusammenleben optimieren. Ausserdem ist ein erfahrener Anwalt für Familienrecht natürlich auch der richtige Ansprechpartner, wenn ein Konkubinat aufgelöst wird und ggf. Eigentumsverhältnisse strittig sind. Lassen Sie sich berate von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zum Konkubinat.
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