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Die einvernehmliche Scheidung – Was muss ich wissen?

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung sollten einige Aspekte beachtet werden, welche von den Eheleuten oftmals unbedacht bleiben. Welche Fallstricke im Zuge eines Scheidungsbegehrens und der Scheidungskonvention auftreten können und was Sie hierzu wissen sollten, erklärt Ihnen lic. iur. Carlo Häfeli, Rechtsanwalt und Familienrechtsexperte in Zürich. 

Carlo Häfeli hat in Zürich Jura studiert, legte 1989 neben seiner Tätigkeit als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Zürich die Anwaltsprüfung ab und erlangte 1990 das Anwaltspatent des Kantons Zürich. Seit mehreren Jahren führt er selbstständig eine Rechtsanwaltskanzlei, welche besonders auf Scheidungs-, Kinder- und Erwachsenenrecht, aber auch auf Wirtschafts- und Arbeitsrecht für (Gross-)Unternehmungen, spezialisiert ist. Herr Häfeli betreut unter anderem auch die rechtlichen Aspekte bei Geldtransaktionen und unterstützt Investoren samt Aufenthaltsbewilligung für Nicht-EU-Bürger in der Schweiz. 

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lic. iur Carlo Häfeli

Rechtsanwalt für Familienrecht

Was raten Sie als Rechtsexperte für Familien- und Scheidungsrecht, einem Ehepaar, welches mit dem Anliegen zu Ihnen kommt, sich scheiden lassen zu wollen?

Sollte das Ehepaar mit solch einem Anliegen zu mir kommen, gehe ich zuerst so vor, dass ich frage, ob sich beide Seiten diesen Schritt gut überlegt haben. Besonders wichtig ist es, sie auch aufzuklären, was eine Scheidung für ihre Ehe überhaupt bedeutet. Eine Scheidung bedeutet nämlich, dass es keine vorübergehende Trennung, sondern eine endgültige Auflösung der Ehe ist. Oftmals gibt es auch andere Lösungswege, wie beispielsweise eine Auszeit, der Weg zur Mediation oder etwa eine Beratung in psychologischer Form, wenn Probleme innerhalb der Ehe auftreten. Sollte der Beschluss für beide Ehepartner definitiv feststehen, dass sie die Auflösung der Ehe angehen möchten, weil sie möglicherweise schon längere Zeit getrennt leben, dann berate sowie betreue ich sie selbstverständlich in den nächsten Schritten.

Ferner ist es bedeutsam zu erfahren, ob gemeinsam ein Konsens gefunden werden kann. Dieser Weg ist stets einfacher, kostengünstiger, weniger nervenaufreibend sowie zeitnaher, wenn gemeinsam versucht wird über die einzelnen Fragen der Scheidung eine Einigung zu erzielen. Jeder kann hierbei seine eigene Meinung einbringen und man muss nicht am Schluss auf die gesetzlichen Berechnungsmethoden eingehen, sondern kann individuell Lösungen erzielen. Wird das Einvernehmen bejaht, stelle ich ihnen den Verfahrensablauf vor Gericht vor und erkläre, welche Dokumente und Unterlagen ich von Ihnen benötige, um die nächsten Schritte einleiten zu können. Im Anschluss schicke ich die Eheleute meistens nach Hause, um sich nochmals in Ruhe zu überlegen, welcher Weg für sie der richtige ist. Ist man dann noch immer der Meinung, die Scheidung gemeinsam durchzugehen, werde ich mit dem Ehepaar näheres besprechen.

 Was ist eine Scheidung auf gemeinsames Begehren und wie unterscheidet sich diese von einer strittigen Scheidung? 

Grundsätzlich sind diese zwei Begriffe kein Widerspruch. Das Scheidungsbegehren heisst im Prinzip, dass beide die Scheidung wollen. Das heisst aber nicht, dass sie in den Nebenpunkten nicht unterschiedlicher Meinung sein können. Sprechen wir von einer strittigen Scheidung, dann gibt es in den meisten Fällen Uneinigkeiten über die Regelung von Kinderfragen, Unterhalt und/oder Güterrecht. Das gemeinsame Scheidungsbegehren ist vielmehr der Gegensatz zu einer einseitigen Scheidungsklage. Seit der neuen Scheidungsrechtsrevision muss mit dem Scheidungsbegehren keine Trennungszeit abgewartet werden; genauso muss die klagende Partei die schwerwiegende Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens nicht mehr darlegen bzw. beweisen. Es gibt im Prinzip eine Neukonzeption der Scheidungsgründe, sodass eine richterliche Abklärung der Verschuldensfrage nicht mehr notwendig ist, wenn sich beide für die Scheidung entscheiden.

 Wie reiche ich eine einvernehmliche Scheidung ein? 

Nach der neuen Schweizer Zivilprozessordnung kann man das gemeinsame Scheidungsbegren direkt an das erstinstanzliche Gericht am Wohnsitz einer der beiden Eheleute schicken. Die Eheleute müssen nur ein Schreiben aufsetzen, in dem sie unterschreiben, dass sie gemeinsam eine Scheidung ihrer Ehe beantragen wollen und die Nebenfolgen das Gericht beurteilen soll. Dieses Schreiben muss beim Gericht eingereicht werden. Im Folgenden wird das Gericht tätig werden und kommt dann für die nächsten Schritte auf die Eheleute zu. Bei manchen Gerichten gibt es auch vorgefertigte Formulare, in denen aufgelistet ist, was man alles definieren muss – von der aktuellen Adresse, Geburtsdatum, Ehedatum, Kinder und Ehevertrag. Diese Formulare erhalten meistens auch eine Liste von Urkunden, die man schon einreichen kann, damit das Gericht einen ersten Eindruck hat, was hier vorliegt und wie weiter vorgegangen wird.    

 Das Scheidungsbegehren schriftlich festhalten: Wissenswerte Infos

Als Erstes gilt, dass das Scheidungsbegehren möglichst kurzgehalten werden sollte. Wichtig ist ausserdem, dass beide Ehepartner unterschreiben müssen, dass sie gemeinsam die Scheidung der Ehe beantragen wollen. Des Weiteren muss detailliert beschrieben werden, wer die Parteien sind! Zusätzlich sollte – wenn vorhanden – ein Familienausweis beigelegt werden, damit das Gericht prüfen kann, ob die Parteien überhaupt mit den effektiv in den Urkunden verzeichneten Personen übereinstimmen. Möglicherweise gibt es Kinder, die hier eine Rolle spielen könnten.

Den Rest würde ich erst im Nachhinein klären bzw. einreichen, denn das Gericht wird den Eheleuten ohnehin sagen, welche Dokumente noch eingereicht werden müssen.

 Gibt es bezüglich des Scheidungsbegehrens etwaige Stolpersteine, die oftmals nicht bedacht werden?

Das Erste, was man wissen sollte, ist, dass ein gemeinsames Scheidungsbegehren vor Gericht nochmals bestätigt werden muss. Die blosse Unterschrift reicht somit nicht für eine Scheidung aus. Die ursprüngliche Zustimmung im Scheidungsbegehren kann auch widerrufen werden, indem beispielsweise eine Partei vor Gericht sagen kann, dass sie doch keine Scheidung will. Beim Gericht wird somit gefragt, ob sich die Personen, die sich heute scheiden wollen, das auch wirklich genau bedacht haben und ob sie wissen, welche Punkte als Nebenfolgen der Scheidung geregelt werden müssen. Der Scheidungswille muss nochmals vor Gericht einzeln und separat von den Eheleuten bestätigt werden. 

Die zweite Problematik ist jene, dass Parteien oftmals meinen, Bedingungen schon ins gemeinsame Scheidungsbegehren mit einfliessen lassen zu können/müssen. Das gemeinsame Scheidungsbegehren muss bedingungslos sein und kann nicht mit anderen Punkten wie z.B. alternierende Obhut oder maximal CHF 1000 Unterhalt pro Monat für 18 Monate verknüpft werden. Bevorzugt man diese Vorgehensweise der Gesamtregelung oder Teilregelung von wichtigen Punkten als Vorbedingung der Scheidungszustimmung, darf das Scheidungsbegehren nicht schon jetzt unterschrieben werden, sondern erst als integrierender Bestandteil der gesamten Scheidungskonvention, in der man die für eine Person unabdingbaren Punkte regelt. Mit dieser Unterschrift bestätigt man, dass die Scheidung gewollt ist und man mit allen Nebenpunkten – von der Regelung der elterlichen Sorge, Obhut, Unterhalt bis hin zum ehelichen Vermögen – einverstanden ist.  

Jegliche Bedingungen wie „Ich stimme nur dann der Scheidung zu, wenn ich die Kinder mindestens dreimal pro Woche sehen kann.“ kann man im Scheidungsbegehren nicht mit einfliessen lassen.

 Wie läuft die einvernehmliche Scheidung ab?

Nachdem die Eheleute das gemeinsame Scheidungsbegehren – mit oder ohne Beilagen – dem Gericht zugestellt haben, erstellt das Gericht eine Verfügung und hält fest, wann das Begehren oder die Klage eingereicht wurde, sodass ein genauer Zeitpunkt definiert werden kann für die Rechtshängigkeit der Klage. Die Fixierung eines exakten Zeitpunktes ist besonders für Fragen des Güterrechts oder der Pensionskasse wichtig. Als Teil der Verfügung schickt das Gericht den Ehepartnern die Aufforderung, einen bestimmten Geldbetrag als Kostenvorschuss innert bestimmter Frist einzuzahlen oder einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung innerhalb derselben Frist zu stellen und zu begründen.

Im nächsten Schritt fertigt das Gericht eine Liste an, in der festgehalten wird, welche Dokumente beide Eheleute – einzeln sowie gemeinsam – einreichen müssen. Aus diesem Grund sollte man nicht zu voreilig unnötigerweise irgendwelche Unterlagen und Dokumente einschicken. Hierzu wird eine vom Gericht bestimmte Frist gesetzt, bis wann diese Unterlagen von den Eheleuten eingereicht werden müssen, meistens ein paar Tage bzw. Wochen vor der ersten Anhörung. Mit der Kostenvorschussverfügung wird ein Termin für die erste Anhörung fixiert. Dies kennzeichnet den Start des Gerichtsverfahrens.

Bei der ersten Anhörung möchte das Gericht bestätigt erhalten, dass beide Eheleute die Scheidung wollen und dass die Auflösung der Ehe keine spontane Entscheidung darstellt. Ferner versucht das Gericht aufgrund der eingereichten Unterlagen zu erfragen, ob eine Einigung mit Bezug auf die Nebenpunkte gefunden werden könne, und bemüht sich eine einvernehmliche Regelung der Nebenpunkte mit den Eheleuten zu suchen, im Erfolgsfall zu finden und zu unterzeichnen. Ist das nicht der Fall, wird die Verhandlung nach den Gerichtsbemühungen abgebrochen und das Gericht stellt klar, dass die zuvor als Bitt- bzw. Gesuchsteller definierten Ehepartner nun Kläger und Beklagte sind und das Klageverfahren eröffnet werde.

Im Anschluss an diese erste Anhörung und Instruktionsverhandlung wird der klagenden Partei eine Frist gesetzt, meistens 60/90 Tage, um eine detailliert begründete Klage mit Rechtsbegehren und unter Hinweis auf Beweismittel einzureichen. Da dies meist sehr umfangreich und komplex ist, ist es hierbei hilfreich, einen Anwalt beizuziehen. 

 Die Scheidungskonvention: Welche nachehelichen Verinbarungen müssen geregelt werden?

Zunächst einmal muss jede Scheidungskonvention vom Gericht genehmigt werden. Hierzu gibt es zwei Prinzipien:
  • Bei Fragen, die der Dispositionsbefugnis unterstehen, geht das Gericht davon aus, dass die beiden Erwachsenen mündige sowie urteilsfähige Bürger sind, die im Hinblick auf nacheheliche Vereinbarungen selbst entscheiden können. Diese Entscheidung der Eheleute genehmigt das Gericht in den meisten Fällen, wenn die Regelung nicht offensichtlich rechtswidrig, unfair oder sittenwidrig ist.
  • Bei jenen Fragen, welche der Offizialmaxime unterstehen, wie z.B. bei der Regelung von Kinderfragen wird zunächst abgeklärt, ob auch wirklich das Kindeswohl priorisiert wird. Hier werden meistens auch Jugendämter und/oder psychologische Berater eingesetzt als Experten und Hilfspersonen des Richters; des Weiteren gibt es eine Kindesanhörung, wenn die Kinder älter als 6 Jahre sind und die Eheleute sich über elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht oder Betreuungsplan nicht einigen konnten. Die Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn sämtliche Belange von Kindern und Geld geregelt sind.
Fragen zu Kinderregelungen: Wird es eine gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder geben? Wo halten sich die Kinder auf? Welche Wohnmöglichkeiten gibt es für die Kinder? Kann eine Einigung gefunden werden, sodass die Kinder jeweils ein paar Tage bei der Mutter und ein paar Tage beim Vater wohnen können? Gibt es möglicherweise Einschränkungen von der alternierenden Obhut, beispielsweise durch den Schulort etc. Oftmals einigt man sich darauf, dass die Kinder bei einem Elternteil bleiben. Der andere Elternteil hat dann Besuchsrechte, Ferien oder womöglich das Recht, die Kinder auch unter der Woche zu sich zu nehmen und zu betreuen und von der Schule abzuholen und die Kinder morgens in die Schule zu bringen.

Fragen zu Unterhaltsbeiträgen:

Auch die Kindesunterhaltsbeiträge werden im Zuge der Scheidungskonvention berechnet und an jene Person bezahlt, welche die Kinder in Obhut hat. Für die Person, die die Kinder mehrheitlich oder überwiegend betreut, wird abgeklärt: Kann bzw. könnte sie nebenbei arbeiten? Was ist ihr finanzieller Bedarf? Besteht eventuell ein finanzielles Defizit, kann sie wegen den Kindern nicht arbeiten, wie ist ihre Berufsbiografie und ihre Ausbildung?

Entsprechend dieses finanziellen Defizits der Kinder und der kinderbetreuenden Person wird der Unterhaltsbeitrag mathematisch ausgerechnet. Hierzu wird eine zweistufige Methode mit Überschussverteilung angewandt: Hier werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aus Einkommen oder aus Vermögen festgestellt und zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen, also Vater, Mutter und Kinder separat mit den Fixkosten von Wohnen, Krankenversicherung, Mobilität, Kommunikation und Steuern ermittelt.

Fragen zum Güterrecht:

Gibt es einen Ehevertrag? Hat man zuvor eine Gütertrennung vereinbart? Gibt es überhaupt Aktiven zu teilen? Hat das geschiedene Ehepaar Schulden? Gibt es Aktiva – vor allem Liegenschaften – und wer hat diese finanziert? Besonders in der Schweiz ist die Finanzierung entscheidend und nicht, welcher der Eheleute im Grundbuch eingetragen ist. Im Scheidungsrecht ist es daher wichtig zu wissen, aus welchen ehelichen wirtschaftlichen Gütern die Wohnung oder das Haus finanziert wurde, d.h. aus Errungenschaft wie Arbeitseinkommen oder aus Eigengut also vorehelichem Vermögen oder Erbschaft.  Wichtig auch zu wissen, ob werterhaltend oder wertvermehrend während der Ehe Investitionen getätigt wurden und wer aus welcher Gütermasse diese Investitionen bezahlt hat oder ob alle Handwerkerrechnungen über eine Hypothekarerhöhung und damit direkt von der Bank allenfalls bezahlt worden sind.

Am Schluss wird entschieden, ob die Liegenschaft zum Bestpreis an Dritte verkauft wird oder ob einer der Eheleute Alleineigentümer der Liegenschaft werden will, ob er das finanziell tragen kann und ob er die güterrechtlichen Ansprüche, allenfalls nach Vorliegen einer Verkehrswertschätzung, effektiv auch auszahlen kann.

 

 

 Haben Sie möglicherweise den ein oder anderen Tipp für unsere Leser zum Thema nacheheliche Regelungen? 

Mein Tipp lautet: Lieber über einen Teil eine Einigung haben, diesen ad acta legen und über den Rest diskutieren, als jeden Punkt von den anderen abhängig zu machen. Man kann Fragen zu Kinderregelungen nicht von der Höhe des Unterhalts abhängig machen. Die Themen sind ausgesprochen unterschiedlich und sollten daher auch einzeln betrachtet werden. Bedenken Sie; je weniger das Gericht entscheiden muss, desto rascher kommt der Entscheid.

Bitte vermeiden Sie Aussagen wie: „Ich bin nur dann für die besprochenen Regelungen, wenn ich im Gegenzug hierbei finanziell mehr unterstützt werde.“

Fragen zur AHV und Pensionskasse:

Grundsätzlich gilt in der Schweiz: Wenn die Frau die Kinder betreut, erhält sie für diese Zeit bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes Erziehungsgutschriften.

Darüber hinaus werden die Pensionskassengelder/Austrittsleistungen hälftig geteilt, berechnet ab Eheschliessung bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage. Hierfür wird die Pensionskasse jedes Ehegatten die entsprechenden Zahlen berechnen und mitteilen.

Das grosse Geld in der Ehe ist vielmals in der Pensionskasse, ausser man hat natürlich ein Vermögen geerbt oder ist Grossverdiener und kann Vermögen ansparen.

Für die Frau ist nun wichtig zu wissen, dass sie dies nicht bar beziehen kann. Denn der von der Pensionskasse des Ehemanns auszubezahlende Betrag geht nicht aufs Privatkonto der Ehefrau, sondern auf ihr eigenes Pensionskassenkonto oder Freizügigkeitskonto und kann erst dann als Kapital oder Rente bezogen werden, wenn sie selbst im AHV Alter ist, vorbehalten selbständige Erwerbsaufnahme oder Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelungen der Pensionskasse.

Fragen zum Thema Schulden:

Gibt es eheliche Schulden? Wer ist für die Schulden verantwortlich? Wer haftet für die Schulden? Schulden werden selbstverständlich auch aufgeteilt. Besonders die Steuerschulden sollten hier nicht unbedacht bleiben. In der Schweiz dauert die Berechnung der definitiven Steuerschulden (beispielsweise durch Abwarten der Steuererklärung) meistens um bis zu drei Jahren. Gewiss können auch Nachforderungen von Steuerbehörden entstehen; dies möglicherweise auch zu einem Zeitpunkt, an dem man schon längst geschieden ist.

Im Zuge der Schuldenklärung und interner Zuteilung der Zahlungsverpflichtung sollten auch die im Rahmen der Scheidung anfallenden Gerichtskosten nicht vergessen werden. In diesem Fall muss entschieden werden, wie diese Kosten aufgeteilt werden, ob der Ehemann die Kosten alleine übernimmt oder ob das Gericht über die Zuteilung der Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen beschliessen soll.

 

Abschliessend ist es wichtig, nicht irgendwelche beliebigen Konventionen und Urteile von Freunden zu hören und mit der eigenen Konvention zu vergleichen. Jeder Prozess ist individuell und die gegebenen Umstände sind immer unterschiedlich und nicht vergleichbar. Natürlich ist es auch eine emotionale Angelegenheit, in der die Familie, Freunde etc. oftmals miteinbezogen werden. Persönlich sind diese sicher eine gute Stütze, jedoch sollten Dritte nicht in den Prozess miteinbezogen werden als Experten oder als zweite Berater oder Anwalt im Hintergrund. Ich als Rechtsanwalt versuche selbstverständlich stets sachlich, effizient und mit einem gewissen Mass an Empathie aufzutreten. Mir ist es ein besonderes Bedürfnis, unnötige Geschichten, Gerüchte und Anliegen, die von Emotionen geleitet werden, möglichst professionell aus dem Weg zu räumen. Solche Thematiken stellen oftmals einen Hindernisgrund für eine Konventionseinigung dar und dies wäre natürlich schade.
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lic. iur. Carlo Häfeli

Rechtsanwalt für Familienrecht
in 8032 Zürich

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Rechtsanwalt lic. iur Carlo Häfeli informiert Sie ausführlich über das Thema einvernehmliche Scheidung, beantwortet alle Ihre Fragen und berät Sie zu Ihren Rechten und juristischen Optionen.
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