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Besuchsrechtsregelung vereinbaren - Worauf muss geachtet werden?

Lic. iur. Andrea Müller-Ranacher im Interview

Die Regelung des persönlichen Verkehrs unter den Eltern kann durchaus kompliziert sein: Welche rechtlichen Grundlagen gibt es? Von welchen Faktoren hängt ab, wie der persönliche Verkehr konkret geregelt wird? Und was passiert, wenn sich die Eltern uneinig sind? Lic. iur. Andrea Müller-Ranacher ist Rechtsanwältin in Zürich und Expertin für sämtliche Belange rund um das Familienrecht. Im Interview beantwortet sie die häufigsten Fragen rund um die Vereinbarung der Umgangsregelungen.

Lic. iur. Andrea Müller-Ranacher hat fast 30 Jahre Erfahrung als Rechtsanwältin und ist als Partnerin bei Bellevue Rechtsanwälte in Zürich am Bellevue tätig. Neben dem Schwerpunkt Familienrecht ist sie auch auf Strafrecht spezialisiert. Lic. iur. Andrea Müller-Ranacher ist Prozessanwältin und steht ihren Klienten kompetent bei Gericht zur Seite.

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lic. iur. Andrea Müller-Ranacher

Rechtsanwalt für Familienrecht

Zuallererst: Welche Begriffe sind im Familienrecht besonders wichtig und sollten Eltern unbedingt kennen?

Elterliche Sorge: Die elterliche Sorge hat zwei Standbeine, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Mitentscheiden bei wichtigen Entscheiden.

Wichtige Entscheide werden von der Person getroffen, die die elterliche Sorge hat. Es handelt sich hier nicht um ‚Alltagsentscheidungen‘, sondern bspw. um die Frage, auf welche Schule das Kind gehen soll, wann es eingeschult oder ob ein nicht-notwendiger medizinischer Eingriff durchgeführt werden soll.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht besagt: Wer die elterliche Sorge hat, bestimmt, wo das Kind wohnt. Bei einer alleinigen elterlichen Sorge ist klar, wer dies entscheiden darf. Dieser Elternteil darf z.B. auch nach Australien mit dem Kind ziehen, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils zu benötigen, wobei der andere Elternteil ohne elterliche Sorge gemäss Gesetz über solche besonderen Ereignisse im Leben des Kindes wenigstens benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden soll. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, also dem Regelfall, sieht dies anders aus. Auch hier darf zwar der Elternteil natürlich immer ins Ausland ziehen – jedoch nicht unbedingt zusammen mit dem Kind. Das Kind kann nur unbeschränkt mit dem Elternteil mitgehen, wenn dieser die alleinige elterliche Sorge hat. Bei der gemeinsamen elterlichen Obhut kann ein Umzug des Kindes nur in dem Masse passieren, als dass das Betreuungs- bzw. Kontaktrecht des anderen Elternteils dadurch nicht erheblich oder wesentlich beeinträchtigt wird.

Anfänglich waren das zumeist maximal 50 km. Heute diversifiziert man das mehr, betrachtet den Einzelfall und wie die Obhut konkret im Einzelfall ausgestaltet ist. Bei einer alternierenden Obhut 50:50 kommt es oft schon bei einem Umzug von 20 Kilometern zu Diskussionen. So kann es vorkommen, dass 10 oder 20 km im Maximum als angemessene Entfernung angesehen werden oder, dass das neue Zuhause sogar in derselben Gemeinde sein muss, weil dort die Schule des Kindes ist. Das entscheidet der Richter in seinem Ermessen individuell, immer im Hinblick auf das Kindswohl. Das Prinzip bleibt immer gleich: Das Betreuungsrecht, das zuvor gelebt wurde, muss weiterhin lebbar sein, ansonsten ausgehend vom Kindeswohl entschieden wird, wie die Obhut und das Betreuungsrecht basierend auf die neuen Wohnverhältnisse auszugestalten sind.

Obhut: Es gibt verschiedene Unterarten der Obhut: alleinige Obhut, geteilte Obhut, faktische Obhut. Generell gesprochen beschreibt die elterliche Obhut die Befugnis, mit dem Kind zusammen zu leben und sich um dessen alltäglichen Belange zu kümmern.

Wohnsitz: Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (sich sein Lebensmittelpunkt befindet). Er ist eng an die Obhut gekoppelt. Hat ein Elternteil die alleinige Obhut, ist der Wohnsitz klar bei ihm. Bei einer alternierenden Obhut 50:50 muss der Wohnsitz explizit geregelt werden. In der Praxis ist er besonders wichtig, weil davon der Schulort abhängt.

Betreuungs- / Kontakt- / Umgangs- / Besuchsrecht: Hiermit wird der Kontakt des Kindes zu den beiden Elternteilen geregelt. Der Überbegriff ist „persönlicher Verkehr“. Die erwähnten Begriffe werden oft vermischt. Doch an sich spricht man von Betreuungsrecht, wenn es sich um eine alternierende Obhut handelt und Kontaktrecht bei einer alleinigen Obhut. Umgangsrecht ist kein in der Schweiz geläufiger Ausdruck, ist aber wohl im Ausland (z. B. Deutschland) geläufig und wird bei Schweizer Gerichten so nicht verwendet, bezeichnet prinzipiell aber den persönlichen Verkehr. Besuchsrecht ist der frühere Begriff und wird heute bei Gericht noch bei der alleinigen Obhut verwendet. Meines Erachtens ist Besuchsrecht aber veraltet. Ich würde immer von persönlichem Verkehr sprechen und in der Aufteilung von Betreuungs- bzw. Kontaktrecht.

Kann man diese Begriffe (Besuchs- / Kontakt- / Betreuungs- / Umgangsrecht) synonym verwenden?

Die Unterscheidung zwischen den Begriffen hat keine praktische Bedeutung, es handelt sich lediglich um eine Terminologie. Alle Begriffe beschreiben prinzipiell, wie der Kontakt zwischen Kind und Elternteil geregelt wird. Das Umgangsrecht gibt es so als Begriff im Schweizer Recht nicht, hier wird von persönlichem Verkehr gesprochen. Wie gesagt, wird Betreuungsrecht bei einer alternierenden, Kontakt- und Besuchsrecht bei einer alleinigen Obhut verwendet.

Unser Interview behandelt den persönlichen Verkehr. Wie wird dieser grundsätzlich geregelt?

Die Kinderbelange (nebst Unterhalt auch Sorgerecht, Obhut und persönlicher Verkehr) werden in der Trennung oder Scheidung entweder durch Vereinbarung der Parteien oder durch Urteil des Gerichts / Entscheid der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), falls sich die Parteien nicht einigen können, festgelegt. Die konkrete Regelung hängt von sehr vielen Faktoren ab.

Bei der elterlichen Sorge wird heutzutage in aller Regel die gemeinsame elterliche Sorge angewandt. Es müssen sehr gravierende Gründe vorliegen, damit es zu einer alleinigen elterlichen Sorge kommt. Die Hürden sind sehr hoch.

Bei der Obhut sind wir mitten im Umbruch: Bis vor wenigen Jahren wurde nach meiner Erfahrung zumeist das konventionelle Modell der alleinigen Obhut gelebt. In Österreich, Deutschland oder Frankreich ist es schon viel länger üblich, dass beide Elternteile erwerbstätig sind und die Obhut geteilt wird. Die Schweiz hinkt hier ein wenig hinterher. Mittlerweile gibt es besser organisierte Betreuungsplätze und eine grössere Akzeptanz, dass beide Elternteile bspw. 80% arbeiten und die Kinder länger in der Krippe sind. Ein Entscheid des Bundesgerichtes hat sich auch dahingehend ausgesprochen, dass die alternierende Obhut die Regel sein soll. Wenn ein Elternteil die alternierende Obhut möchte, muss das daher vom Gericht zumindest unter dem Aspekt des Kindswohls seriös geprüft werden.

Ich stelle jedoch fest, dass die Gerichte in der Praxis teilweise diesem Umbruch nur langsam folgen. Oft werden die betreuende Mutter und der arbeitende Vater noch als Norm betrachtet. Es kommt jedoch auch sehr darauf an, wie die Kinderbetreuung bis jetzt gelebt worden ist und wie sie lebbar ist. Wenn die Parteien 100 km auseinanderleben oder ein Elternteil 120% arbeitet, wird es schwierig. Wenn z.B. der Kindsvater vor der Scheidung wenig betreut hat, nun aber mehr Betreuungsanteile fordert, muss er darlegen, wie er dies konkret bewerkstelligen will, also sollten Betreuungspläne und z. B. Bestätigungen vom Arbeitnehmer vorgelegt werden, welche belegen, dass die Arbeitszeiten reduziert und die Arbeitslast etwa mit Homeoffice besser aufgeteilt werden kann und so die Betreuung sichergestellt ist. Oder auch, dass Verwandte in der Nachbarschaft wohnen und notfallmässig aushelfen können. Auch die Betreuung, während der 13 Wochen Ferien ist oft ein Diskussionspunkt. Es wird immer der Einzelfall im Lichte des Kindeswohls betrachtet.

Das Betreuungs- oder Kontaktrecht gibt Auskunft darüber, wie der persönliche Verkehr genau gehandhabt wird. Ab ca. 30 % Betreuungsanteil eines Elternteils (30%/70%) wird von einer alternierenden Obhut gesprochen.

Wichtig bei der Umgangsregelung sind besonders die Fragen: Wie wurde die Kinderbetreuung bisher gelebt? Wie ist sie lebbar?

Wann muss eine Regelung des persönlichen Verkehrs erfolgen?

In der Schweiz gilt: Ehepaare müssen 2 Jahre getrennt leben, ausser beide Parteien sind mit der Scheidung einverstanden oder die Weiterführung der Ehe ist nicht zumutbar, wobei letzteres den absoluten Ausnahmefall bildet.

Während der Trennungszeit kann jeder Ehegatte ein Eheschutzklage beim Gericht anhängig machen, falls sich die Parteien nicht aussergerichtlich für die Zeit der Trennung (also bis zur Scheidung oder Wiedervereinigung) über Geld, Wohnen und Kinderbelange einig werden. Bei Nichteinigung entscheidet der Eheschutzrichter über die erwähnten Nebenfolgen der Trennung.

In jedem Fall aber für die Scheidung müssen die Parteien den Richter anrufen, der dann entweder eine bereits abgeschlossene Scheidungsvereinbarung prüft und genehmigt, oder die Parteien in der Einigungsverhandlung bei der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention, die auch den persönlichen Verkehr zu minderjährigen Kindern regelt, unterstützt.

Kommt keine Einigung zustande, muss das Verfahren strittig geführt werden, was lange dauern kann. Im Scheidungsurteil wird im Falle der Einigung die Vereinbarung der Parteien genehmigt, im Streitfall wird vom Gericht über die Scheidung und deren Nebenfolgen (insbesondere Unterhalt/Kinderbelange/Güterrecht/Aufteilung Altersguthaben) entschieden. Aber in jedem Fall fällt das Gericht ein Scheidungsurteil, eine Scheidung ohne Gerichtsurteil ist in der Schweiz nicht möglich, auch nicht bei vollumfänglicher Einigung, wobei die Kindebelange von Amtes wegen überprüft werden.

Muss ich jeder vorgeschlagenen Regelung zustimmen?

Nein. Wenn sich die Elternteile nicht einigen können, werden die strittigen Punkte durch das Gericht entschieden. Der Richter hört beide Parteien an und entscheidet im Interesse des Kindeswohls.

Wer mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist, kann beim Obergericht bzw. Kantonsgericht Berufung einreichen und dann letztlich auch zum Bundesgericht gelangen.

Ich bin der Meinung, dass der Umgang meinem Kind schadet. Kann ich ihn verweigern?

Im Folgenden spreche ich immer nur von verheirateten Paaren. Bei nicht-verheirateten Eltern liegt die Kompetenz bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), sobald aber zusätzlich auch Unterhalt strittig ist, ist doch wieder das Gericht zuständig (eine etwas komplizierte Regelung der Kompetenzen zwischen KESB und Gericht, auf die hier nicht eingegangen werden soll). Materiell aber gelten bei der Regelung der Kinderbelange und so auch des Kontaktrechts aber überall dieselben Grundsätze, immer geleitet vom Kindeswohl.

Wenn Sie den persönlichen Verkehr verweigern, wird der andere Elternteil in aller Regel beim Gericht das Betreuungsrecht einklagen. Eine solche gänzliche Verweigerung des Kontakts zum anderen Elternteil wird nur äusserst selten gutgeheissen. In sehr schwerwiegenden Fällen, etwa bei Kindesmissbrauch, sieht das natürlich anders aus. Es wird mittels psychologischen Gutachten und Erziehungsfähigkeitsgutachten abgeklärt, ob der Umgang in jedwelcher Form dem Kind nachweislich schadet. Ein umfassendes psychiatrisches Gutachten ist hier notwendig und auch ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zumindest über denjenigen Elternteil, dem der Umgang entzogen werden soll. Grundsätzlich wird heutzutage davon ausgegangen, dass es für das Kind wichtig ist, beide Elternteile zu haben.

Wer trotz eines rechtskräftigen Urteils (Eheschutz- oder Scheidungsurteil) den Umgang verweigert, macht sich strafbar. Das habe ich aber noch nicht häufig erlebt. Es handelt sich hier um den Straftatbestand „Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen“ und es wird eine Busse ausgefällt. Die Frage ist, ob das der richtige Weg ist. Der Streit zwischen den Parteien wird durch die Verweigerung nur noch weiter geschürt. Bei fortlaufendem Ungehorsam werden immer wieder Bussen verhängt und es kann so weit kommen, dass der andere Elternteil mit der Polizei vor der Tür steht und das Kind einfordert. Das ist alles sehr schwierig und aus meiner Sicht äussert unglücklich. Der bessere Weg ist sicher über eine Beistandschaft und Familienbegleitung das Ziel zu verfolgen, auch wenn das auch nicht immer Erfolg hat.

Betreffend die Frage der Zuteilung der Obhut prüfen die Gericht heute auch vermehrt die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten. So könnte es in Extremfällen sogar dazu kommen, dass die Umteilung der Obhut geprüft wird, wenn sich ein Elternteil konstant und ohne Grund weigert, dem anderen den persönlichen Verkehr mit dem Kind zu gewähren.

Die Verweigerung des Umgangs ist nur in ganz seltenen Fällen eine Option. Viel sinnvoller ist, die familiären Probleme etwa mithilfe einer Beistandschaft in den Griff zu bekommen

Was passiert, wenn keine gemeinsame Umgangsregelung möglich ist?

Im Rahmen des Trennungsverfahrens gibt es einerseits die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen, etwa im Rahmen einer Gesamtregelung des Eheschutzes. Andererseits kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angerufen werden, falls es nur um das Kontaktrecht geht. Auch die KESB kann einen Beistand einsetzen und eine Familienbegleitung in die Familie schicken und versuchen, die Situation so zu entlasten.

In Ihrer Erfahrung: Welche häufigen Schwierigkeiten ergeben sich rund um die Umgangsregelungen?

Ein häufiger Punkt: In der Ehe hat ein Elternteil fast alleine die Betreuung übernommen. Plötzlich wird vom anderen Elternteil eine alternierende Obhut gefordert. Das wird von der Person, die vorher die Hauptbetreuung hatte, in aller Regel mit grossem Unverständnis und grosser Ablehnung entgegengenommen.

Die Schwierigkeiten liegen in jedem Fall ein wenig anders. Aber es geht im Endeffekt immer um den Umfang des Betreuungsrechts. Da wird auf beiden Seiten in aller Regel gezogen. Oft sagen die Leute: Ich möchte natürlich, dass das Kind zu der anderen Partei Kontakt hat. Doch oft ist es ein reines Lippenbekenntnis. Wenn es um die Umsetzung geht, sieht es wieder ganz anders aus. Dann ist das Kind plötzlich viel zu klein, um bspw. beim anderen Elternteil übernachten zu können, zu lange von der Hauptbetreuungsperson weg zu sein, zu oft das gewohnte Umfeld zu wechseln etc.. Vor allem die Übernachtungen sind ein grosses Thema. Zudem spielt im Hintergrund oft auch ein finanzieller Aspekt mit. Je mehr der andere betreut, desto eher wird ihm bei der Berechnung ebenfalls einen Teil der Kinderkosten angerechnet, die dann beim hauptbetreuenden Elternteil abgezogen werden. Das Ergebnis: weniger Unterhalt.

Welchen Tipp haben Sie für Eltern, damit die bestmögliche Regelung für alle Beteiligten getroffen werden kann?

Im Prinzip sollen die Eltern bewusst versuchen, die Paarkonflikte und Verletzungen auf Elternebene auszuklammern. Das betonen auch die Gerichte zu Recht immer wieder. Natürlich ist das wahnsinnig schwierig, etwa wenn ein Partner den anderen betrogen hat. Auch finanzielle Verhältnisse, wie die Höhe des Unterhalts, sollten aussenvor gelassen werden. Das Kind sollte bei diesen Entscheidungen im Fokus stehen.

Warum betone ich das? Paare, die noch Verletzungen mit sich tragen, sind auf sich selbst fixiert und auf Vergeltung bzw. Bestrafung des ehemaligen Partners aus. Weiters hängt die Unterhaltshöhe auch davon ab, ob es sich um eine alleinige oder alternierende Obhut handelt. Das ist nicht ideal, dass das so aneinandergekoppelt ist. Leider gibt es allerdings keine andere Möglichkeit: Wenn beide Elternteile betreuen, müssen auch beide Wohnkostenanteile usw. geltend machen können. Genauso sollte ein Elternteil, der alleine betreut, mindestens den Barunterhalt der Kinder gedeckt bekommen.

Das Kind sollte bei allen Entscheidungen rund um den persönlichen Verkehr im Fokus stehen. Dies dürfen Eltern nicht vergessen!

Wie können Sie als Anwältin im Familienrecht hier behilflich sein?

Als Anwalt habe ich grundsätzlich die Ziele meines Klienten/meiner Klientin zu verfolgen. Ich höre mir an, was mein Klient/meine Klientin will und versuche, diese Ziele zu erreichen. Wenn jene jedoch offensichtlich aussichtlos, unmöglich oder unangemessen sind und demnach die Prozesschancen sehr klein sind, ist es meine Aufgabe, dies dem Klienten/der Klientin aufzuzeigen. Auch mache ich meiner Mandantin/meinem Mandanten die Folgen bewusst, sollte sie/er dennoch auf diese Ziele pochen. Die Entscheidung liegt letztlich bei der Klientin/beim Klienten. 

Ich kann meinen Klienten damit behilflich sein, ihnen gut zuzuhören, was ihre Ziele sind, dann eine saubere rechtliche Aufklärung zu machen, welche Möglichkeiten es gibt, die gewünschten Ziele möglichst zu erreichen, um dann zusammen festzulegen, welche Anträge gestellt werden.

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lic. iur. Andrea Müller-Ranacher

Rechtsanwalt für Familienrecht
in Zürich

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