Güterrecht in der Schweiz § Güterrechtliche Stände und mehr
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Familienrechtsredaktion
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- Das Güterrecht regelt vermögensrechtliche Angelegenheiten zwischen den Ehepartnern
- Es gibtvier Güterstände
- Eine Gütertrennung kann aber auch gerichtlich angeordnet werden oder durch Gesetz begründet sein
Was ist das eheliche Güterrecht?
Das Güterrecht bezeichnet das Vermögensrecht innerhalb einer Ehe und ist in den Art. 181 -251 ZGB geregelt. Wichtigste Regelung des Güterrechts ist Definition, wem das eheliche Vermögen zusteht also gehört, wie einzelne oder das gesamte Vermögen genutzt oder verwertet werden kann und wer für Schulden gegenüber Dritten haftet.
Zudem regelt das Güterrecht auch die Aufteilung des Vermögens im Scheidungsfall, sowie grundsätzliche Ansprüche in Verbindung mit dem Erbrecht.
Vereinfacht dargestellt regelt das Schweizer Güterrecht also nicht nur grundsätzliche Ansprüche auf Vermögenswerte wie auch Güter des täglichen Bedarfs, sondern darüber hinaus auch grundlegende Rechte und Ansprüche der Ehepartner während der bestehenden Ehegemeinschaft oder Lebensgemeinschaft. Das Güterrecht regelt somit mitunter folgende Aspekte:
- Wem gehören die Vermögenswerte?
- Wie soll mit dem Vermögen bei der Auflösung der Ehe verfahren werden (Tod eines Ehepartners oder Scheidung)?
- Wie soll ein eventueller Mehrwert, der während der Ehe entsteht, verteilt werden?
- Welchen Umfang umfasst das Eigengut?
- Welche Güter werden gemeinschaftlich besessen (Gütergemeinschaft)?
- Wie ist mit Schulden zu verfahren?
- qualifiziert
- kompetent
- zuverlässig
Wie können Sie das Güterrecht beeinflussen?
Das Güterrecht bestimmt sich massgeblich nach den Wünschen des Ehepaares. Sie können in einem Ehevertrag mehr oder minder frei festlegen, wie das Vermögen während und nach der Ehe aufgeteilt sein soll. In speziellen Sonderfällen ist es aber auch denkbar, dass ein bestimmter Güterstand gerichtlich angeordnet wird. Namentlich denkbar ist das bei der Anordnung einer Gütertrennung. Für eine solche Anordnung müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Eheschutzgericht stellen. Ausserdem muss eine der Voraussetzungen aus Art. 185 Abs. 2 Ziff. 1-5 erfüllt sein.
- Gerichtliche Anordnung
- Wenn ein wichtiger Grund vorliegt
- Wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird Wenn es eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess ist
- Wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt
- Gesetz
- Wenn eine gerichtliche Trennung vollzogen wird
- Bei Konkurs einer der Ehegatten
Wo ist das Güterrecht in der Schweiz geregelt?
Das Güterrecht ist für eine Ehe in der Schweiz zu weiten Teilen im Bürgerlichen Zivilgesetzbuch geregelt. Auch für Laien lohnt sich an dieser Stelle ein Blick ins Gesetz. Die Bestimmungen zu den Güterständen sind vergleichsweise übersichtlich und verständlich. Im Folgenden stellen wir Ihnen einmal die drei (bzw. vier) Güterstände im Schweizer Eherecht vor:
Ehevertragliche Gütertrennung
Die Gütertrennung ist genau genommen ein “Nicht-Güterstand”. Art. 247 ZGB legt fest, dass es nur zwei Vermögensmassen gibt. Nämlich das Eigengut der Frau und das Eigengut des Mannes. Es besteht kein Gesamtgut und auch keine Errungenschaft. Bei einer Scheidung kommt Art. 249 ZGB zur Anwendung: eine güterrechtliche Auseinandersetzung entfällt. Lediglich verbleibende Schulden sind noch gemeinsam zu regeln.
Ehevertragliche Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft verschmelzen die Partner zu einer wirtschaftlichen Einheit. Sofern nichts anderes im Ehevertrag vereinbart wurde, wandern das Vermögen und die Einkünfte beider Eheleute in ein gemeinsames Gesamtgut. Nach Art. 222 ZGB kann keiner der Ehegatten allein über den Anteil am Gesamtgut bestimmen.
Errungenschaftsgemeinschaft & Ausschlussgemeinschaft
Die Errungenschaftsgemeinschaft ist eine güterrechtliche Sonderform der Gütergemeinschaft. Hier entsprechen die Errungenschaften dem Gesamtgut. Häufig wird eine Ausschlussgemeinschaft genutzt, um bestimmte Gegenstände vom Gesamtgut auszuschliessen. Der Art. 224 ZGB macht es möglich. So können bestimmte Vermögenswerte im Eigengut des betreffenden Ehegatten gehalten werden. Eigengut in der Gütergemeinschaft sind diejenigen Gegenstände, die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind – z.B. ein Rasierapparat.
Hierbei sind die Errungenschaften jedoch nur Anwartschaftsrechte, die erst bei güterrechtlicher Auseinandersetzung vollzogen werden. Dementsprechend besteht während der Ehe im ersten Moment kein “echtes” gemeinsames Vermögen. Mithin sind die Eheleute für ihr Vermögen selbst verantwortlich. Sie haben auch die Möglichkeit den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Ihren Wünschen anzupassen. So können Sie beispielsweise ein Familienunternehmen zu Eigengut erklären.
Meistbegünstigung des überlebenden Ehepartners
Wenn Sie im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, so können Sie in einem Ehevertrag trotzdem vereinbaren, dass die gesamte Errungenschaft nach dem Tod Ihrem Partner angerechnet wird. Halten Sie zusätzlich fest, dass Sie kein Eigengut in die Ehe eingebracht haben, erhält der Partner beim Tod des anderen das gesamte Vermögen. Die Kinder würden in diesem Fall erst nach dem Tod des zweiten Elternteils das übrige Vermögen erben.
Wie kann ein Anwalt Sie unterstützen?
Die Wahl des passenden Güterstandes ist eine wichtige Entscheidung für das zukünftige Eheleben. Dementsprechend sollten Sie sich im Voraus kompetent beraten lassen und gemeinsam mit einem Anwalt für Familienrecht ermitteln, welche güterrechtliche Regelung zu Ihren Wünschen und Vorstellungen passt. Ein Ehevertrag ist immer ein “heikles” Thema. Doch wird dabei häufig verkannt, dass er in vielen Fällen auch eine fairere Regelung der Vermögensverhältnisse während und nach der Ehe gewährleistet.
Achten sie stets darauf, dass der Vertrag allen Anforderungen entspricht und Ihre Wünsche vertragsrechtlich in Gänze einfliessen. Von der Verwendung von Musterverträgen ist indes abzuraten – zu gross ist die Gefahr, dass dieser gar nicht Ihren Lebenssachverhalt abdeckt! Ein Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen dabei einen güterrechtlichen Vertrag zu gestalten, der im besten Fall ein Leben lang anhält. Sollte es doch zu einer Scheidung kommen, ist es entscheidend, dass die Bestimmungen des Vertrages über das Güterrecht richtig formuliert wurden. Nur so kann ein rechtswirksamer Anspruch sichergestellt werden.
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