Gütertrennung in der Schweiz § Rechtslage, Vor- und Nachteile
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Familienrechtsredaktion
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- Sie muss mittels Vertrag oder Ehevertrag gewählt werden.
- Im Scheidungsfall ist eine schnelle Vermögensaufteilung möglich
- Der Pensionskasse kommt ein gesonderter Stellenwert zu.
Rechtslage der Gütertrennung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt bei der Eheschliessung der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Gütertrennung ist mithin nicht die klassische güterrechtliche Position, die nach einer Ehe eintritt. Vielmehr handelt es sich um eine Ausnahme, die die Eheleute explizit in einem Ehevertrag regeln müssen. Was bedeutet dieser Güterstand bei Eheleuten? Laut ZGB ist die Gütertrennung eine Trennung der Vermögenswerte der Ehepartner.
Anhand der Gütertrennung können die Ehepartner eine Vereinbarung treffen, dass jeder der alleinige Eigentümer seiner eigenen Güter ist. Beispielsweise kann eine Immobilie bei diesem Güterstand nur einem Ehepartner gehören. Die Gütertrennung ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Scheidung wichtig, weil die Eheleute bei der Scheidung keine gemeinsamen Güter haben, kann auch keine Vermögensaufteilung erfolgen.
Besteht eine Trennung der Güter, dann gibt es weder gemeinsames Eigentum noch gemeinsame Schulden. Lediglich wenn sich beispielsweise bei einem Haus kein Alleineigentümer ermitteln lässt, nimmt auch das Schweizer Recht ein Miteigentum beider Ehegatten an. Das steht in Art. 248 ZGB. Mit einer Trennung werden Schulden, die ein Ehepartner verursacht hat, nicht auf einen anderen Ehepartner übertragen. Jeder Ehepartner übernimmt die Haftung für seine Schulden und verfügt über sein eigenes Vermögen während der Ehe. Bei einer Scheidung behalten sie ebenfalls ihr Eigentum. Darüber hinaus kann eine Trennung der Güter auch durch eine gerichtliche Anordnung erfolgen oder sich in bestimmten Situationen von Gesetzes wegen ergeben.
Sonderfall: Gütertrennung wegen Haftung
Bei der Gütertrennung haften die Ehepartner für ihre eigenen Schulden, sodass der jeweils andere Ehepartner nicht für die Schulden des anderen haften muss. Bei einer Errungenschaftsbeteiligung haftet der Ehegatte, der die Schulden verursacht ebenfalls mit seinem gesamten Vermögen. Der Unterschied ist, dass hier auch die Errungenschaften – neben dem Eigengut – zum Vermögen zählen. Ist jedoch die Errungenschaft überschuldet, so muss der Schuldner bei einer möglichen Trennung diese alleine tragen. Unterzeichnen die Ehepartner jedoch einen Kreditvertrag gemeinsam, haften sie auch gemeinsam für die Kreditschulden. Die Trennung der Vermögensverhältnisse kann dabei auch rückwirkend zum Zeitpunkt der Trauung oder mit Wirkung eines Vertrags vereinbart werden.
Güterrechtliche Trennung wegen Unternehmensnachfolge
Durch die Trennung der Güter und Vermögensverhältnisse können Unternehmer den Bestand ihrer Firma im Falle einer Scheidung sichern. Bestenfalls wird dies unmittelbar bei Unternehmensgründung in einem Ehevertrag geregelt. Wird nichts anderes vereinbart, gilt die Errungenschaftsbeteiligung, wodurch alle Vermögenswerte, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.
Nicht inbegriffen ist dabei das Eigengut, d.h. was in die Ehe eingebracht wurde oder geerbt. Gründet ein Ehepartner während der Ehe ein Unternehmen, dann gilt dies als Teil des erwirtschafteten Vermögens und wird bei der Errungenschaft berücksichtigt. In diesem Fall gehört dem anderen Ehepartner bei der Scheidung die Hälfte des Unternehmens. Ist ein besonders grosser Vermögensteil im Unternehmen, dann führt dies häufig zum Verkauf oder zur Übertragung des Unternehmens, um den anderen Ehepartner auszubezahlen. Bei der Gütertrennung ist dies nicht der Fall.
Fand die Unternehmensgründung bereits vor der Eheschliessung statt oder wurde das Unternehmen während der Ehe geerbt, gehört dieses regelmässig zum Eigengut des Unternehmer-Ehegatten. Wird aber ein Mehrwert während der Ehe erwirtschaftet, muss dieser bei der güterrechtlichen Aufteilung berücksichtigt werden. So wäre es zumindest bei einer Errungenschaftsbeteiligung. Mit der Trennung der Güter und Vermögensverhältnisse kann die Aufteilung der Unternehmenswerte und des Mehrwerts, welcher während der Ehe erwirtschaftet wurde, verhindert werden.
Andere Anwendungsfälle für die Gütertrennung
Einige Ehepaare möchten insbesondere in den ersten Ehejahren durch eine Trennung der Güter und Vermögensverhältnisse ihre finanzielle Unabhängigkeit behalten und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Vermögenswerte teilen. Bereits bei Eheschliessung kann im Ehevertrag eine Regelung aufgenommen werden, die veranlasst, dass mit der Geburt eines Kindes der Güterstand geändert wird. In den meisten Fällen wird dann der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt. Diese Vereinbarung kann jederzeit während der Ehe getroffen werden oder auf Begehren der Ehepartner kann die Wirkung der Änderung auch auf das Datum der Eheschliessung gesetzt werden.
Wann ist die Gütertrennung sinnvoll?
Nicht immer ist eine Gütertrennung in der Schweiz sinnvoll. Doch für wen kann sich dieser Güterstand lohnen? In diesem Abschnitt möchten wir einen kurzen Überblick geben, wann er sinnvoll ist. Im weiteren Verlauf des Artikels werden wir auf verschiedene Anwendungsfälle eingehen.
- Bei einer Überschuldung ist eine finanzielle Absicherung möglich
- Verschwenderische Lebensweise eines Ehepartners
- Privatvermögen sichern
- Vermögen des anderen Ehepartners zu sichern.
Wann erfolgt eine güterrechtliche Auseinandersetzung?
Eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt immer dann, wenn sich Ehepartner scheiden oder trennen, ein Ehegatte stirbt, bei einer Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder bei Ungültigkeit der Ehe. Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung werden alle in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Liegt eine Trennung der Güter und Vermögensverhältnisse vor, dann erfolgt auch keine Aufteilung der Vermögenswerte und die Eheleute bleiben weiterhin Eigentümer ihres Vermögens und ihrer Schulden. Keiner hat dabei einen Anspruch auf einen Teil des Vermögens des anderen oder am Mehrwert von Investitionen.
Welche Vor- und Nachteile hat der Güterstand?
Durch die Gütertrennung können die Vermögenswerte der Eheleute getrennt werden und beide eine finanzielle Unabhängigkeit erzielen. Bei einer Scheidung bleiben beide Ehepartner die Eigentümer ihres Vermögens. Eine Trennung der Güter und Vermögensverhältnisse kann aber auch zum Nachteil werden, wenn ein weniger vermögender und nicht erwerbstätiger Ehepartner durch die Trennung finanziell benachteiligt wird. Somit kann es passieren, dass ein Ehepartner bei der Scheidung völlig leer ausgeht. Bis auf den nachehelichen Unterhalt würde dem entsprechenden Ehegatten keine finanzielle Rücklage bleiben.
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Gütertrennung vereinbaren
Die Gütertrennung kann auf unterschiedlichen Wegen vereinbart oder festgelegt werden. Die gängigste Variante ist eine vertragliche Einigung zwischen den Eheleuten. Dabei wird die Gütertrennung im Ehevertrag vereinbart. Jedoch kann die Trennung auch von Gesetzes wegen oder als Folge einer gerichtlichen Anordnung festgelegt werden. Von Gesetzes wegen kann eine Trennung der Güter und Vermögensverhältnisse festgelegt werden, wenn die Ehepartner in einer Gütergemeinschaft leben und für einen Ehepartner ein Konkursverfahren eingeleitet wird.
Gesetzesnorm | Gütertrennung durch |
---|---|
Art. 247 ff. ZGB | Ehevertrag |
Art. 188 ZGB | Konkurs einer der Eheleute bei Gütergemeinschaft |
Art. 118 ZGB | Richterlich angeordnete Ehetrennung |
Art. 185 ZGB | Auf Begehren eines Ehegatten, wenn eine Überschuldung / Pfändung am Gesamtgut besteht. |
Art. 185 ZGB | Auf Begehren eines Ehegatten, wenn eine Interessen Gefährdung besteht. |
Art. 185 ZGB | Auf Begehren eines Ehegatten, wenn eine Zugriffsverweigerung auf Gesamtgut besteht |
Art. 185 ZGB | Auf Begehren eines Ehegatten, wenn eine Auskunftsverweigerung besteht |
Art. 185 ZGB | Auf Begehren eines Ehegatten, wenn eine dauerhafte Urteilsunfähigkeit besteht |
Art. 176 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB | Sonderfall: zum Schutz ehelicher Gemeinschaft… |
Art. 185 Abs. 3 ZGB | Auf Begehren der gesetzlichen Vertreter eines Ehepartners |
Art. 189 ZGB | Begehren der Aufsichtsbehörde (Ausnahmefall bei Pfändung des Gesamtguts-Anteils) |
Ausserdem kann sich durch eine gerichtliche Anordnung eine Gütertrennung ergeben. Das Gericht hat die Möglichkeit, die Gütertrennung während der Ehe auf Wunsch eines Ehepartners anzuordnen. Allerdings muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen, um die Gütertrennung ohne Zustimmung des anderen Ehepartners durchzusetzen. Ein wichtiger Grund könnte auch die Überschuldung eines Ehegatten sein.
Ist die güterrechtliche Trennung nach Eheschliessung möglich?
Eine Gütertrennung kann sowohl vor als auch nach der Eheschliessung vereinbart werden. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass sie bei der Trennung vereinbart wird. Somit kann die Gütertrennung auch nachträglich erfolgen. Bei einem wichtigen Grund kann die Gütertrennung nach ZGB auch gegen den Willen des anderen Ehepartners gerichtlich festgelegt werden. Ein weiterer Grund wäre beispielsweise die Auskunftsverweigerung über Einkommen, Vermögen und Schulden gegenüber einem Ehepartner.
Aufhebung der Gütertrennung
Der Güterstand der Gütertrennung kann unter Umständen auch aufgehoben werden und in eine Errungenschaftsbeteiligung oder eine Gütergemeinschaft geändert werden. Für die Aufhebung der Trennung muss allerdings auch ein neuer / modifizierter Ehevertrag abgeschlossen werden. Ferner kann das Gericht auch einen früheren Güterstand auf Wunsch eines Ehepartners wiederherstellen, sofern kein wichtiger Grund für die Trennung vorliegt. Hat ein zuvor verschuldeter Ehepartner beispielsweise seine Schulden beglichen, kann der vorherige Güterstand wiederhergestellt werden.
Gütertrennung und Pensionskasse
Eine Ausnahme im Bezug auf die Gütertrennung gibt es bei der Pensionskasse, denn hier erfolgt trotz Gütertrennung keine strikte Trennung der Vermögenswerte. Trotz Gütertrennung wird die Pensionskasse, die während der Ehe angespart wurde, bei der Scheidung aufgeteilt. Das Guthaben wird gleichmässig zwischen den Ehepartnern zur Hälfte geteilt.
Einfluss auf das Erbrecht
Befinden sich die Eheleute im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, dann würde das gesamte eheliche Vermögen im Todesfall aufgeteilt werden. Demnach erhält der Ehepartner rund 75% des Vermögens, wobei ihm 50% aus Güterrecht und nochmals die Hälfte der anderen 50% aus dem Erbrecht zustehen. Bei zwei Kindern würden die Kinder jeweils ein Achtel des Vermögens erhalten.
Doch wer erbt bei der Gütertrennung in der Schweiz? Bei der Gütertrennung gelangt das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehepartners in den Nachlass. Der Ehepartner würde aufgrund des Güterrechts nichts erhalten, wäre aber durch das Erbrecht zu 50% am Nachlass beteiligt. Bei zwei Kindern würden die Kinder jeweils 25% erhalten. Sowohl bei der Scheidung als auch im Todesfall können Ehepartner daher schlechter gestellt sein als unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Wie kann ein Anwalt für Familienrecht Ihnen helfen?
Die Gütertrennung, die im Zuge eines Ehevertrags zwischen den Eheleuten festgelegt werden kann, ist ein wichtiges Instrument der langfristigen Absicherung und somit der finanziellen Vorsorge. Sie bietet zahlreiche Vorteile für beide Ehepartner und kann zudem im Rahmen der rechtlichen Vorgaben individuell auf die eigenen Wünsche oder Bedürfnisse ausgestaltet werden.
Ein Anwalt berät seine Mandanten hierbei ausführlich und geht nicht nur auf Möglichkeiten und Vorteile ein, sondern zeigt zudem wichtige Besonderheiten und deren Konsequenzen im Scheidungsfall auf. Zudem bedarf es abseits der vorbereitenden Aufklärung natürlich auch einen erfahrenen Anwalt, um die vertragliche Regelung der Ehe vorzunehmen und die Gütertrennung festzusetzen.
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