Gütertrennungsvertrag § Anforderungen, Muster und Kosten
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Familienrechtsredaktion
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- Der Gütertrennungs vertrag ist ein Ehevertrag, der die Gütertrennung für eine Ehe festlegt
- Der Vertrag muss gewissen Mindestanforderungen entsprechen, um gültig zu sein
- Taugliche Vertragsparteien sind: Eheleute und Brautleute
- Unterhaltsrelevante Regelungen sind unzulässig
Was ist ein Gütertrennungsvertrag?
Eheleute haben in der Schweiz die Möglichkeit einen Ehevertrag abzuschliessen. Im engeren Sinne wird der Ehevertrag genutzt, um den Güterstand zu bestimmen, der während der Ehe zwischen den Partnern bestehen soll. Wenn Sie keinen Ehevertrag abschliessen, dann leben Sie automatisch ab Eheschliessung im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Ein Gütertrennungsvertrag ist eine Spezialform des Ehevertrags. Er zeichnet sich dadurch aus, dass er für die Ehe den Güterstand der Gütertrennung festlegt. Nähere Vertragsinhalte bestimmen sich nach Ihrer individuellen Interessenlage. Grundsätzlich gibt es in der Gütertrennung nur zwei Vermögen: das Eigengut der Frau das Eigengut des Mannes. Die Gütertrennung vereinfacht den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Fall einer Scheidung bzw. Trennung enorm. Andererseits kann es zu einer Benachteiligung kommen, sollte ein Ehepartner nicht erwerbstätig gewesen sein. Ein Anteil an den Einkünften des berufstätigen Ehegatten steht ihm / ihr nämlich in der Gütertrennung nicht zu. Anders wäre dies in der Errungenschaftsbeteiligung.
Mindestanforderungen an den Gütertrennungsvertrag
Welche Klauseln und Bestimmungen in Ihren Gütertrennungsvertrag einfliessen, richtet sich massgeblich nach Ihren Wünschen. Kernelemente des Gütertrennungsvertrages sind unter anderem:
- Vertragsparteien: Ehepartner / Eheleute, Brautleute – Name, Vorname, Anschrift, andere wichtige Daten
- Güterstandsbestimmung Bestimmung der Gütertrennung als Güterstand während der Ehe – getrenntes Vermögen
- Konkretisierungen: Bedingungen, Schenkungsklausel usw. / Verboten sind: Vereinbarungen zum Unterhalt
- Zeitliche Einordnung: rückwirkend, Güterstandswechsel, zukünftig
- Ggf. notariell beglaubigte Inventarliste zur Klärung der Eigentumsverhältnisse
- Unterschrift bei Anwesenheit beider Vertragsparteien und dem beurkundenden Notar
Vertragsparteien
Vertragsparteien sind in jedem Fall die Personen, die Heiraten oder deren gesetzliche Vertreter. Art. 182 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass ein Ehevertrag sowohl vor, als auch nach der Hochzeit abgeschlossen werden kann. Dementsprechend sind Ehepartner bzw. Eheleute, aber auch Brautleute taugliche Vertragsparteien des Gütertrennungsvertrages. Sollten Brautleute den Ehevertrag schon vor der eigentlichen Eheschliessung bei einem Notar unterschreiben, tritt dieser aber nicht sofort in Kraft. Er steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschliessung. Das bedeutet: er ist erst dann rechtlich wirksam, sobald die Ehe tatsächlich geschlossen wurde.
Vertragsfähigkeit
Beide Partner müssen darüber hinaus vertragsfähig sein. Sie müssen nach Art. 183 Abs. 1 ZGB urteilsfähig sein. Dies ist bei einem gesunden Menschen regelmässig mit Erreichen der Volljährigkeit der Fall. Sollten ein Minderjähriger einen Ehevertrag abschliessen wollen, dann braucht er die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Gleiches gilt für nicht urteilsfähige Personen, die Volljährig sind (z.B. bei geistiger Behinderung).
Vertragsinhalt
Der wichtigste Vertragsinhalt beim Gütertrennungsvertrag ist natürlich die Vereinbarung über die Wahl des Güterstandes. Eine weitere Standardklausel erwächst aus Art. 247 ZGB. Dort steht geschrieben, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet, nutzt und darüber verfügt. Eine Inventarliste zur Eigentumsklärung kann auch Vertragsinhalt des Gütertrennungsvertrages werden. Die Liste kann gegen eine kleine Gebühr mit dem Ehevertrag notariell beglaubigt werden. So kommt es bei einer Scheidung / Trennung nicht zu Streitigkeiten über Eigentumsverhältnisse.
Wird diese Inventarliste innerhalb eines Jahres aufgenommen, so hat sie eine besonders hohe Rechtsverbindlichkeit. Sollte es zum Streit kommen, so müsste der Antragsteller vollumfänglich beweisen, dass die Urkunde (Inventarliste) fehlerhaft ist. Es können jedoch auch allerhand Sonder-Bestimmungen getroffen werden. Einige werden wir Ihnen gleich exemplarisch vorstellen…
Vertragsform
Auch der Gütertrennungsvertrag unterliegt einer gewissen Form. Konkret bedeutet das: Sie müssen den Ehevertrag öffentlich beurkunden lassen. Das setzt voraus, dass Sie mit Ihrem Partner übereinstimmen, beide eigenhändig in Anwesenheit des Notars unterschreiben und dieser den Vertrag mit eigener Unterschrift beurkundet (Art. 184 ZGB). Klingt zwar kompliziert, ist aber der normale Lauf der Dinge.
Im Zweifel steht Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht bei etwaigen Fragen zum Ablauf und der Vertragsgestaltung zur Seite. Denn nur wenn die Form gewahrt ist, wird der Vertrag auch gültig. Die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren werden von den Kantonen bestimmt. Örtlich zuständig ist jede Urkundsperson in der Schweiz. Das bedeutet, dass Sie Ihren Notar innerhalb der Schweiz frei auswählen können.
Was kann der Gütertrennungsvertrag regeln?
Es sind spezielle Konstellationen denkbar, für welche die Eheleute freie Vereinbarungen im Ehevertrag treffen können. So ist es beispielsweise nicht unüblich, dass Ehepartner den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren und gleichzeitig festlegen, dass dieser sich bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes ändern soll. Gleichzeitig könnte vereinbart werden, dass sich die Gütertrennung automatisch nach einer Ehedauer von X-Jahren aufhebt.
Häufig heisst es dann, dass die Gütertrennung nach fünf Jahren ausser Kraft treten soll. Sollte es vorher zu einer Scheidung kommen, so ändert sich nichts an der Gütertrennung. Im besten Fall sollten Sie bei einer solchen Bedingung festlegen, welcher Güterstand ab dann gelten soll. In den meisten Fällen entscheiden sich die Ehegatten für eine Errungenschaftsbeteiligung oder eine Modifikation dieser.
Schenkungen
Im Gütertrennungsvertrag können Sie auch eine obligatorische Schenkung bei Auflösung des Güterstandes eintragen. Das bedeutet konkret: sollten Sie sich Scheiden lassen oder sollten Sie sterben, dann steht dem überlebenden Ehegatten die Schenkung des Versprochenen Gutes zu. Sie könnten also vereinbaren, dass Ihrem Ehegatten bei Tod und / oder Scheidung ein fester Geldbetrag, das Eigentum am Haus oder ein anderer unentgeltlicher Vorteil zukommen soll. Diese Schenkung kann auch zum Ausgleich dafür genutzt werden, dass dem Ehepartner nach dem Tod des Anderen ein geringere Erbanspruch zukommt, als beispielsweise in der Errungenschaftsbeteiligung.
Kosten für einen Gütertrennungsvertrag
Die Frage, wie viel der Gütertrennungsvertrag denn nun unterm Strich kostet, ist nicht pauschal zu beantworten. Die Kosten für den Gütertrennungsvertrag setzen sich aus folgender, einfacher Rechnung zusammen:
- Beratungshonorar für Ihren Anwalt
- + Kosten für Notar
- + Kosten für Inventarliste
- = Gesamtkosten
Die Gebühren, die vom Notar für die Beurkundung des Ehevertrags erhoben werden, sind kantonal geregelt. Dementsprechend kann sich ein Preisvergleich lohnen. So berechnet sich die Gebühr für den Ehevertrag in der Regel nach Stundenaufwand. Sie beträgt aber mindestens 1 % des Nettovermögens über welches verfügt werden soll. Diese Bestimmungen gelten in Zürich. Dort kann die Beglaubigung eines Gütertrennungsvertrags zwischen 200 und 5.000 CHF kosten.
Die Inventarliste ist deutlich preiswerter. Sie kostet zwischen 150 und 1.000 CHF. Auch hier bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Bei einer Scheidung oder Trennung verläuft die güterrechtliche Auseinandersetzung unkompliziert. Das hält auch die Kosten im Falle einer Scheidung vergleichsweise gering. Die Ansprüche der Partner sind überschaubar und im Regelfall unproblematisch durchsetzbar. Regelungen über einen ggf. zustehenden Unterhalt müssen trotzdem getroffen werden.
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Wie kann ein Anwalt für Familien- und Eherecht helfen?
Bevor Sie einen Gütertrennungsvertrag mit Ihrem Partner abschliessen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen bei Fragen zum Güterrecht, zur Wahl des Güterstandes und der konkreten Vertragsgestaltung. Das stellt sicher, dass der Vertrag nur Regelungen trifft, die Sie sich wünschen. In einem Erstgespräch wird zumeist ermittelt, wie Ihre konkrete Lebenslage aussieht und welche Wünsche Sie für den Gütertrennungsvertrag haben. Anschliessend kümmert sich der Anwalt darum, Ihre Bedürfnisse in einem rechtsverbindlichen, korrekten Ehevertrag zu fixieren. Der eigentliche Vertragsschluss muss aber bei einer Urkundsperson innerhalb der Schweiz stattfinden.
Die Gütertrennung kann bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Umständen auch Nachteile für den weniger vermögenden Partner haben. Deshalb sollten Sie sicherstellen, dass im Gütertrennungsvertrag faire Regelungen getroffen werden. Ein Ausschluss von Kindesunterhalt Leistungen ist beispielsweise unzulässig. Auch über den nachehelichen Unterhalt darf im Gütertrennungsvertrag nicht disponiert werden. Ist der Ehevertrag einmal öffentlich beurkundet, so ist es möglich ihn zu ändern – aber das ist teuer und aufwändig. Sorgen Sie durch kompetente Beratung also am besten gleich dafür, dass es beim ersten Mal passt. Die Investition lohnt sich!
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