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Scheidung mit Haus oder Immobilie § Rechtslage, Infos & Besonderheiten

Was passiert bei der Scheidung mit dem Haus? Bei einer Scheidung müssen nicht nur das Sorge- und Besuchsrecht, der nacheheliche Unterhalt und die Alimente für die Kinder geregelt werden, sondern auch eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen. Im folgenden Artikel widmen wir uns grundsätzlichen Aspekten rund um die Rechtslage hinsichtlich der Vermögensaufteilung natürlich wichtigen Fragen rund um das Haus im Scheidungsfall, um Ihnen so einen umfassenden Überblick über nötige Vorkehrungen zu bieten.
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Allgemeines zur Scheidung mit Haus oder Immobilie

Im Rahmen einer Scheidung kommt es häufig zu Streitigkeiten, die unter anderem das gemeinsame Eigenheim betreffen. Wer bei einer Scheidung das Haus oder die Immobilie behalten darf, entscheidet die Vermögensaufteilung, die sich wiederum nach Güterstand, Art des Eigentums und der Hypothek richtet. Wohnen beide Ehepartner nach der Trennung im gemeinsamen Eigenheim, so sollte eine schriftliche Trennungsvereinbarung getroffen werden. Vereinbarungen zu Sachlagen wie dem Sorgerecht oder der gemeinsamen Immobilie werden bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren mit dem Scheidungsbegehren bei Gericht eingereicht.

Was passiert bei der Scheidung mit dem Vermögen?

Sowohl bei der Scheidung auf einseitiges Begehren als auch bei einer einvernehmlichen Scheidung muss das Vermögen der Eheleute aufgeteilt werden. Jedoch ist dies nicht immer der Fall, da der Güterstand der Eheleute entscheidend ist. Was geschieht bei der Scheidung mit dem Haus? Der Güterstand ist auch für die Aufteilung einer Immobilie bei der Scheidung entscheidend.

In der Schweiz unterscheidet man in der Regel zwischen drei unterschiedlichen Güterständen: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Errungenschaftsbeteiligung entspricht dem Normalfall, sofern in einem Ehevertrag keine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart wurde. Allerdings ist es auch wichtig welche Eigentumsform vorliegt: Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum.

  1. Alleineigentum = Das Haus gehört nur einem der beiden Eheleute
  2. Gesamteigentum = Das Haus gehört beiden Leute zu gleichen Teilen, beide sind im Grundbuch eingetragen und diese Teilung gilt unabhängig davon, wer wie viel für das Haus aus seinem eigenen Vermögen eingebracht hat. Diese Form wird meist vertraglich vereinbart (Ehevertrag) oder als einfache Gesellschaft.
  3. Miteigentum: Hier sind im Grundbuchamt Miteigentumsanteile eingetragen. Diese sind aber zumeist nur so hoch, wie auch die tatsächliche geldwerte Beteiligung am Kauf der Immobilie / des Grundstücks war.

Grundsätzlich gilt all das, was man während der Ehe erworben hat, als Errungenschaft. So auch Wohneigentum wie ein Haus. Übrigens sind Schenkungen und Erbschaften davon nicht eingeschlossen. Weiterhin gilt es für Sie die Frage zu klären, wer im Grundbuch eingetragen ist. Im besten Fall sind beide Eheleute eingetragen. Dann ist das Haus gemeinsames Eigentum und muss laut Gesetz als Errungenschaft nach der Ehe gleichmässig unter den Ex-Partnern aufgeteilt werden. Wem die Immobilie oder das Haus nach der Scheidung gehört, ist demnach abhängig vom Güterstand und der Eigentumsform. In den meisten Fällen steht das Haus aber in Mit- oder Gesamteigentum des Ehepaares, sodass es keinem der Partner allein zusteht, ohne dass ein Ausgleichsanspruch anfällt.

Eigentumsverhältnisse sind massgeblich
Wer das Haus nach der Scheidung erhält, ist abhängig von der Eigentumsform und dem Güterstand der Eheleute. Im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung lassen sich die Eigentumsverhältnisse vergleichsweise einfach regeln, im Streitfall kann es unverzichtbar werden einen Anwalt hinzu zuziehen.

Was geschieht bei der Trennung mit dem Haus bis zur Scheidung?

Doch auch bis zur Scheidung muss das Haus unter den Eheleuten aufgeteilt werden. In der Trennungsphase muss geregelt werden, wer im Haus wohnen darf und wer die Kosten für die Immobilie trägt. In dieser Phase ist es unwichtig, wer laut Grundbuch der Eigentümer ist. Daher darf ein Ehepartner nicht des Hauses verwiesen werden, selbst dann nicht, wenn der andere Ehepartner Alleineigentümer ist. Gesetzlich wird meist dem Ehepartner das Haus zugesprochen, der es eher braucht. Hat eine Ehefrau beispielsweise die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder, darf sie im Haus bleiben. Sollte man sich endgültig nicht einigen können und beide Ex-Partner wollen im Haus leben, so wird vom Eheschutzgericht ein Urteil gefällt.

Hier wird zumeist der Partner bevorzugt, der die Obhut für die Kinder innehat. Andererseits muss sich die Partei die laufenden Kosten auch leisten können. Ist dies nicht der Fall, wird zu einem Verkauf und einer Teilung des Erlöses geraten. Demzufolge könnte die Ehefrau sogar nach der Scheidung im Haus bleiben, wenn sie ein befristetes Wohnrecht gemäss Art. 776 ZGB und Art. 121 Abs. 3 ZGB an der Immobilie geltend machen kann.

Allerdings kann der Eigentümer für diesen Zeitraum monatlich Miete verlangen oder die Nutzung des Hauses auf die Unterhaltsbeiträge anrechnen lassen. Möchte ein Ehepartner nach der Scheidung im Haus leben, ist der Verkauf der Immobilie ausgeschlossen. Hierfür ist die Zustimmung beider Ehepartner notwendig. Des Weiteren muss bei der Trennung die gemeinsame Hypothek geregelt werden und eine Vereinbarung getroffen werden, wer mögliche Hypothekarzinsen trägt.

Einfluss der Güterstände

Kann man das Haus nach der Scheidung behalten? Wer in einem Haus nach der Scheidung ausziehen muss und wer darin leben darf, ist von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich. Können sich die Eheleute einigen, ist die Lösung relativ einfach. Sollte dies allerdings nicht der Fall sein, muss das Gericht entscheiden. Bei der Entscheidung spielen vor allem auch gemeinsame Kinder und der gesundheitliche Zustand der Eheleute eine wichtige Rolle.

Der Ehepartner kriegt meist eine Frist gesetzt, innerhalb derer er eine neue Wohnung finden kann. Bei einer Errungenschaftsbeteiligung, welche den Normalfall darstellt, gehört das gemeinsame Haus nach der Scheidung zu den Errungenschaften. Somit hat jeder Ehepartner einen Anspruch auf die Hälfte der Immobilie. Doch wie teilt man ein Haus bei Scheidung im Falle einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft? Was geschieht mit dem Haus bei Scheidung bei Miteigentum?

Infografik
Fakten zur Scheidung mit Haus

Scheidung mit Haus bei einer Errungenschafts­beteiligung

Haben die Eheleute keine andere Vereinbarung durch einen Ehevertrag getroffen, gilt automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Nur durch einen Ehevertrag kann eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden. In Ausnahmefällen können aber auch gerichtliche Entscheidungen dazu führen. Leben die Eheleute im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung erfolgt bei Scheidung die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei werden die Vermögenswerte in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt.

  • Eigengut: Alles, was die Ehepartner vor der Eheschliessung besessen haben oder was einem Ehepartner während der Ehe geschenkt oder vererbt wurde. Zum Eigengut gehört eine Immobilie, wenn sie geerbt oder in die Ehe eingebracht wurde.
  • Errungenschaft: Alles, was die Ehepartner während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet und verdient haben. Eine Immobilie ist eine Errungenschaft, wenn die Eheleute das Haus während der Ehe gemeinsam gekauft haben.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung hat jeder Ehepartner jeweils Anspruch auf sein Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Errungenschaft: Welche Möglichkeiten gibt es bei der Scheidung mit Haus?

Bei einer Errungenschaftsbeteiligung wird das Haus bei der Scheidung zum aktuellen Verkehrswert aufgeteilt, wenn beide Ehepartner Miteigentümer sind. Dennoch kann es hier zu Komplikationen kommen.

  • Auszahlung eines Ehepartners: Ein Ehepartner tätigt eine Auszahlung für das Haus nach der Scheidung. Die Berechnung des Wertes wird von einem Gutachter erfolgen.
  • Verkauf des Hauses nach der Scheidung: Der Erlös wird zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Diese Variante wird meist gewählt, wenn ein Partner nicht die gemeinsame Hypothek bei der Trennung übernehmen will.
  • Eigentumsverhältnisse bleiben beibehalten
Möglichkeit der Vermögensaufteilung abklären

Scheidung mit Gütergemeinschaft

Eine Gütergemeinschaft kann nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Leben die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft haben sie eine güterrechtliche Gemeinschaft. Dabei sind ihre Einkommen und ihr Vermögen zusammengelegt und gehört demnach beiden Ehepartnern. Allerdings müssen sie gemeinsam über das Vermögen verfügen, ähnlich wie eine Erbengemeinschaft.

Das gemeinsame Vermögen bezeichnet man als Gesamtgut bzw. Gesamteigentum. Sind die Eheleute Gesamteigentümer einer Immobilie können sie nur gemeinsam über den Verkauf des Hauses nach der Scheidung bestimmen. Dabei sind ihre Ansprüche gleich, doch meist wird im Rahmen des Ehevertrags geregelt, wer durch die Finanzierung wie beteiligt wurde. Das Haus kann allerdings auch vom Gesamteigentum ausgeschlossen werden.

Scheidung mit Gütertrennung

Einige Ehepaare wählen den Güterstand der Gütertrennung, um bewusst ihre Vermögenswerte voneinander zu trennen. Im Falle der Scheidung erfolgt daher keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Ebenso wie die Gütergemeinschaft kann auch die Gütertrennung nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Beim Güterstand der Gütertrennung gehören die jeweiligen Vermögenswerte den einzelnen Ehepartnern und ein gemeinsames Vermögen gibt es faktisch nicht. Ist ein Ehepartner Alleineigentümer der Immobilie, bleibt das Haus nach der Scheidung in seinem Besitz. Eine Ausnahme besteht nur bei der Scheidung mit Kindern und Haus. Je nach Situation kann der Nichteigentümer einen Anspruch auf Wohnrecht haben.

Regelungen für das Wohneigentum im Scheidungsfall

Möchte oder kann keiner der Ehepartner nach der Scheidung im Haus leben, können sie es verkaufen. Durch den Immobilienverkauf ist die Aufteilung des Vermögens relativ unkompliziert, da jeder die Hälfte des Erlöses erhält. Sollten andere Vereinbarungen in einem Vertragsdokument getroffen worden sein, erfolgt selbstverständlich eine entsprechende Aufteilung. Im Rahmen einer Scheidung auf gemeinsames Begehren können entsprechende Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung in der Scheidungskonvention schriftlich festgehalten werden.

Sind sich die Eheleute jedoch nicht einig, entscheidet das Gericht. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass im Rahmen einer Scheidung auf einseitiges Begehren der Aufteilungsprozess sehr lange dauern kann. Durch eine Scheidungsklage ist es jedoch möglich, den Verkauf der Immobilie gerichtlich zu erzwingen. Hierbei handelt es sich dann um eine Zwangsversteigerung.

Alternativen zum Verkauf der Immobilie

Bei der Frage, was nach der Scheidung mit dem Haus geschieht, gibt es neben der Zwangsversteigerung durch das Gericht und dem eigenständigen Immobilienverkauf noch einige Alternativen. Die Eheleute können auch eine Versteigerung des Hauses in die Wege leiten, allerdings ist der Verkaufswert ungewiss. Im schlimmsten Fall wird das Objekt weit unter dem Wert verkauft. Zu empfehlen ist eher das Bieterverfahren, bei welchen ihre Immobilie von einem erfahrenen Makler angepriesen wird. Darüber hinaus kann das Haus nach der Scheidung auf einen Ehepartner übertragen werden, sofern der Ehepartner allein für die gemeinsame Hypothek nach der Trennung aufkommen möchte.

Ausserdem muss die Bank der Übertragung der Immobilie zustimmen. Es bedarf dann aber einem Gutachter, der den Verkehrswert ermittelt. Der vereinbarte Anteil (meist 50 %) muss dann an den Partner ausgezahlt werden, der das Eigentum am Haus aufgibt. Sollten sich die Eheleute einig sein, können sie das Haus nach der Scheidung beide behalten. Dabei ist es auch denkbar, dass die Immobilie als Anlageobjekt genutzt wird und die Eheleute sich deren Mieteinnahmen und die Verwaltung des Objekts teilen. Auch in diesem Zusammenhang spielt die gemeinsame Hypothek nach der Trennung eine Rolle.

Anspruch auf das Haus trotz Alleineigentum?

Wurde eine Immobilie geerbt oder in die Ehe eingebracht, zählt sie zum Eigengut und wird nicht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn der Ehepartner Alleineigentümer des Objekts ist. Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen, die sehr kompliziert sind. Hierbei geht es meist um die Mehrwertbeteiligung. Erzielt die Immobilie einen Mehrwert durch eine Investition des Nichteigentümers, kann dieser unter Umständen einen Anspruch auf die Auszahlung dieses Mehrwertes haben. Die geldwerte Bezifferung dieser Summe ist jedoch schwer. Diese Fälle müssen von einem Anwalt für Familienrecht geprüft werden. Lassen Sie sich von einem unserer Experten beraten!

Gemeinsame Hypothek bei Trennung

Nicht immer ist das Haus bei der Scheidung abbezahlt. Was geschieht bei der Trennung mit der gemeinsamen Hypothek? Sind beide Ehepartner Miteigentümer oder Gesamteigentümer, dann haften sie solidarisch für die Schulden bei der Scheidung mit Haus. Die Hypothekenschulden müssen von beiden getilgt werden. Wer im Haus lebt, ist unerheblich.

Die Bank hat das Recht sich auszusuchen, wer die Schulden des Hauses bei Scheidung abbezahlen soll. Gleichzeitig hält die Bank den anderen Ehepartner in der Haftung, um mehr Sicherheiten zu haben. Bestenfalls löst sich der Ehepartner, der das Haus nach der Scheidung nicht übernimmt, aus dem Hypothekenvertrag. Allerdings ist diese Entscheidung von der Bank abhängig und nicht immer durchsetzbar. Wie kann man in diesem Fall vorgehen?

  • Hypothek verringern
  • Der Bank Zusatzsicherheiten anbieten
  • Der Bank Wertschriften oder Lebensversicherungen als Pfand anbieten

Wie mit dem Haus nach der Scheidung umgegangen wird, hängt auch von der gemeinsamen Hypothek bei Trennung ab. Somit kann es passieren, dass ein Haus auf einen Ehepartner übertragen wird, die Bank dies aber aufgrund der Hypothekenschulden nicht akzeptiert. In diesem Fall muss das Haus nach der Scheidung verkauft werden. 

Alternative Lösung
Eine weitere Lösung wäre die Übernahme der Hypothekarzinsen durch den besser verdienenden Ehepartner, der wiederum ein Recht auf Nutzniessung oder Wohnrecht erhält. Lassen Sie sich auch diesbezüglich von einem Anwalt für Familienrecht beraten, um Vorfälligkeitsstrafen der Banken und zusätzliche finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Scheidung mit Kindern und Haus 

Kommt es zwischen den Eheleuten zu Unstimmigkeiten, entscheidet das Gericht über den Verbleib der Immobilie nach der Scheidung. Sind die Ehepartner Miteigentümer und haben sie gemeinsame Kinder, spricht das Gericht meist dem Ehepartner das Haus zu, bei dem die gemeinsamen Kinder leben. Allerdings muss sich der Ehepartner die Finanzierung der Immobilie leisten können. Wird das Haus dem Ehepartner zugewiesen, ist der andere verpflichtet, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.

Erbe wurde für die Finanzierung des Hauses aufgewendet

In einigen Fällen investieren Ehepartner einen Teil einer Erbschaft oder das gesamte Erbe in die gemeinsame Immobilie. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind sich die Beteiligten unsicher, ob ihr geerbtes Geld verloren ist. Kann der Ehepartner jedoch nachweisen, dass das geerbte Geld in den Kauf des Hauses geflossen ist, wird dies bei der Vermögensaufteilung berücksichtigt. Der Anteil muss bei der Vermögensaufteilung als Eigengut berücksichtigt werden. Wurde hingegen eine Immobilie geerbt, dann gilt diese als Eigengut und wird nicht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. In diesem Fall verbleibt die Immobilie im Besitz des Erben.

Haus wurde in die Ehe eingebracht

Hat ein Ehepartner ein Haus in die Ehe eingebracht, dann wird dies als Eigengut betrachtet und fällt nicht unter die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung. Das Haus ist nach der Scheidung weiterhin im Besitz des entsprechenden Ehepartners. Trotzdem kann es passieren, dass man als Alleineigentümer keinen Anspruch darauf hat, nach der Scheidung im Haus zu wohnen. Hat ein Ehepaar gemeinsame Kinder, so erhält meist der Elternteil mit der alleinigen Obhut das Wohnrecht. Allerdings handelt es sich hierbei meist um ein befristetes Wohnrecht, welches solange gilt, bis die Kinder die Schule im Wohnort abgeschlossen haben. Lassen Sie sich beim Thema Wohnrecht trotz Alleineigentum von einem Rechtsanwalt für Familienrecht beraten!

Tipps für eine Scheidung mit Haus

Die folgenden Punkte sollen Ihnen einen schnellen Überblick für wichtigen Entscheidungen für die Scheidung mit Haus geben.

  • Trennungsvereinbarung: Regeln Sie wer weiterhin im Haus wohnen darf und welche Entschädigung dafür aussteht.
  • Kostenübernahme: Regeln Sie wer die Hypothekenschulden und weitere Kosten für die Immobilie übernehmen soll.
  • Wertschätzung: Lassen Sie einen Gutachter den Wert ihrer Immobilie schätzen.
    Wohnrecht: Haben Sie aufgrund von Kindern ein befristetes Wohnrecht?
  • Berechnung für die Auszahlung bei Scheidung mit Haus: Fachmann ermittelt wie hoch der Wert für die Auszahlung des anderen Ehepartners ist.
  • Nachweise der Finanzierung: Wer hat welchen Anteil an der Immobilie finanziert? Wer hat die Hypothekenschulden abbezahlt? Ist eventuell Geld aus einem Erbe in das Haus geflossen?

Wie kann ein Anwalt helfen?

Eine Scheidung ist selbstredend keine leichte Lebensphase. Denn ist die Ehe erst einmal gescheitert, werden kleine Nebensächlichkeiten des Alltags nicht selten zum grossen Streitpunkt. Wenig verwunderlich also, dass der Streit ums eigene Haus nicht selten mit harten Bandagen geführt wird. Wer darf das Wohneigentum behalten, wie wird der Partner entschädigt der auszieht und viele weitere Fragen sorgen hier schnell für schlaflose Nächte.

Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann hier mit fachlicher Expertise spürbar den Druck aus der ohnehin emotional belastenden Situation nehmen. Denn der Jurist informiert über die Rechtslage, klärt Sie über individuelle Besonderheiten auf und zeigt ihnen jene Möglichkeiten, die in ihrem Einzelfall bestehen. Zudem gehört es zu den Aufgaben eines Anwalts ihre Recht zu wahren und somit ihre Interessen im Zuge der Vermögensaufteilung zu wahren. So wird der nicht selten mit harten Bandagen geführte Kampf ums eigene Haus sachlich und zeitnah geregelt und man kann sich selbst wieder ganz der Zukunftsplanung widmen.

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FAQ: Scheidung mit Haus

Grundsätzlich müssen im Zuge des Scheidungsverfahrens (unabhängig davon, ob es nun auf gemeinsames oder einseitiges Begehren beantragt wurde) alle ehelichen Vermögenswerte gemäss des für die Ehe gültigen Güterstands ermittelt und unter den Eheleuten aufgeteilt werden.
Bis zur Scheidung muss das Haus unter den Eheleuten aufgeteilt werden. In der Trennungsphase muss geregelt werden, wer im Haus wohnen darf und wer die Kosten für die Immobilie trägt. In dieser Phase ist es unwichtig, wer laut Grundbuch der Eigentümer ist. Daher darf ein Ehepartner nicht des Hauses verwiesen werden, selbst dann nicht, wenn der andere Ehepartner Alleineigentümer ist.
Die Hypothekenschulden müssen von beiden getilgt werden. Wer im Haus lebt, ist unerheblich. Die Bank hat das Recht sich auszusuchen, wer die Schulden des Hauses bei Scheidung abbezahlen soll. Gleichzeitig hält die Bank den anderen Ehepartner in der Haftung, um mehr Sicherheiten zu haben.
Rechtsquellen & Quellverweise
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