Elterliche Sorge beantragen § Voraussetzung, Ablauf & Kosten
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Familienrechtsredaktion
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- Bei verheirateten Paaren sind die Eltern regelmässig beide Träger des Sorgerechts - auch eine Scheidung ändert daran nichts
- Unverheiratete Paare müssen die elterliche Sorge beantragen
- Die Hürden, um die alleinige elterliche Sorge zu beantragen, sind sehr hoch
Rechtslage der elterlichen Sorge
Kommt ein Kind in der Schweiz zur Welt, so muss die gemeinsame, elterliche Sorge nicht extra beantragt werden. Trotz einer Reform des Familienrechts ist dies aber nur bei verheirateten Paaren der Fall. Sollten Sie als unverheiratetes Paar ein Kind bekommen, so ist von der Geburt an die leibliche Mutter Trägerin des alleinigen Sorgerechts.
Dieser Umstand ist aber nicht immer sinnvoll, weshalb die elterliche Sorge auf Antrag dem Vater und der Mutter gemeinsam zugesprochen werden kann. Wie Sie vorgehen müssen, erklären wir Ihnen gleich! Bei einer Scheidung gilt ebenfalls, dass sich im Regelfall nichts an der elterlichen Sorge verändert. Sind die Eltern vor der Scheidung beide Sorgerechts-Träger, so bleiben sie es auch, wenn sie sich scheiden lassen. Von der elterlichen Sorge ist jedoch die elterliche Obhut abzugrenzen:
Abgrenzung zur elterlichen Obhut
Die elterliche Obhut ist ein Teil der elterlichen Sorge. Bei einer Scheidung bleibt zwar die gemeinsame elterliche Sorge bestehen, aber die elterliche Obhut wird zumeist einem Partner allein zugewiesen. Mit elterliche Obhut ist die alltägliche Verantwortung für das Kind gemeint. Das bedeutet konkret:
- Das Kind wohnt in der Wohnung des Elternteils mit alleiniger elterlicher Obhut
- Entscheidungen die alltäglich oder dringend sind können von dem Elternteil mit alleiniger Obhut getroffen werden
- Versorgung und Betreuung des Kindes
Die alleinige elterliche Obhut wird ausgesprochen, weil das Kind sich nicht örtlich “teilen” kann. Es kann nicht gleichzeitig bei der Mutter und beim Vater wohnen. Die elterliche Sorge umfasst Aspekte wie:
- Erziehung und Ausbildung des Kindes
- Verwaltung des Kindesvermögens
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Gesetzliche Vertretung
Sofern also gemeinsame elterliche Sorge beantragt ist / vorliegt, kann keiner der Partner alleine über wichtige Kindes-Belange entscheiden. Das ist vor allem für Ex-Eheleute oft eine grosse Herausforderung, da regelmässig Abstimmungen und Kompromisse bei Entscheidungen nötig sind.
Gemeinsame elterliche Sorge beantragen
Das gemeinsame Sorgerecht muss im Regelfall nicht beantragt werden, sondern besteht schon von der Geburt an. Da dies aber nur gilt, wenn die Partner zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind, kommt es immer wieder zu “Ausnahmefällen”. Auch bei unverheirateten Paaren ist der Wunsch nachvollziehbar, dass der Vater ebenfalls Träger des Sorgerechts für sein leibliches Kind werden möchte.
Voraussetzungen für die Beantragung
Entscheidend, damit Sie die geteilte elterliche Sorge beantragen können, ist, dass ein Kindesverhältnis zwischen Vater und Kind besteht. Das Kindesverhältnis zwischen Mutter und Kind ergibt sich durch die Geburt auf natürlichem Wege. Damit der Vater und das Kind im Kindesverhältnis steht, muss die Vaterschaft entweder nach der Geburt anerkannt oder durch eine Vaterschaftsklage festgestellt werden. Weitere Voraussetzung sind:
- Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet
- Das Kindesverhältnis muss bestehen
- Elternteile, die elterliche Sorge beantragen, sind volljährig und handlungsfähig
- Örtliche Zuständigkeit: Kind muss nach der Geburt gewöhnlichen
- Aufenthaltsort in der Schweiz haben
- Eine übereinstimmende Erklärung auf dem Zivilstandsamt / der Kindesschutzbehörde
- Regelung wichtigen Angelegenheiten wie Obhut, Betreuungsanteile etc.
Inhalt der Sorge Erklärung ist, dass die Eltern bereit sind, die Verantwortung für das Kind gemeinsam zu übernehmen. Die gemeinsame elterliche Sorge kann beantragt oder durch eine behördliche Entscheidung herbeigeführt werden. Der normale Weg geht über eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt. Eine Ausnahme wäre beispielsweise, wenn die Vaterschaft erst über eine Vaterschaftsklage festgestellt werden muss. Dann verfügt das Gericht in der Regel auch über die ggf. gemeinsame elterliche Sorge. Massstab ist und bleibt dabei das Kindeswohl.
Vorgehen und Zuständigkeit für gemeinsame elterliche Sorge
Grundsätzlich sollten Sie bei Ihrem Termin folgende Unterlagen dabei haben: Einen gültigen Ausweis zur Identitätsfeststellung und den Nachweis für das Kindesverhältnis von Vater und Mutter. Die Zuständigkeit, um die elterliche Sorge zu beantragen, ist etwas kompliziert:
Elterliche Sorge beantragen mit Kindesanerkennung
Das Zivilstandsamt, bei dem die Kindesanerkennung abgegeben wird, ist auch für das Erteilen der gemeinsamen elterlichen Sorge verantwortlich. Dies gilt aber nur dann, wenn über die elterliche Sorge unmittelbar nach der Kindesanerkennung verfügt wird.
Elterliche Sorge beantragen nach Kindesanerkennung
Sollten Sie zwar Ihre Vaterschaft anerkannt haben, aber damals noch nicht das gemeinsame Sorgerecht erklärt haben, so ist nicht zwingend das Zivilstandsamt zuständig. Soll die Erklärung nämlich deutlich nach Anerkennung der Vaterschaft erfolgen, so ist die Kindesschutzbehörde Ihr Ansprechpartner. Die Zuständigkeiten sind hier kantonal geregelt.
Die Kosten der Beantragung
Die gemeinsame elterliche Sorge beantragen zu können, kostet nicht viel Geld. Das Zivilstandsamt erhebt hier eine Gebühr von regelmässig 30 CHF. Dieser Betrag beinhaltet:
- Gebühr für die Entgegennahme der Erklärung
- Vierfache Ausfertigung der Erklärung (eine bleibt beim Zivilstandsamt)
Alleinige elterliche Sorge beantragen
Es ist durchaus denkbar, dass Sie sich das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind wünschen. Die alleinige elterliche Sorge ist in der Schweiz jedoch der Ausnahmefall. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden festgelegt, da der Sorgerechtsentzug ein massiver Einschnitt in die Eltern-Kind-Beziehung ist. Alleinige elterliche Sorge beantragen zu wollen, macht nur dann Sinn, wenn dem Kindeswohl andernfalls geschadet wird. Bei einer gesunden Vater-/Mutter-Kind-Beziehung kann der Entzug des Sorgerechts sonst negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Voraussetzungen für die Beantragung
In Art. 311 ZGB ist festgelegt, unter welchen Bedingung die Kindesschutzbehörde den leiblichen Eltern das Sorgerecht entziehen darf. Daneben regelt Art. 312 ZGB den vereinfachten Ablauf für den Fall, dass die Eltern dem Entzug des Sorgerechts zustimmen. Tauglich Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge:
- Kindeswohlgefährdung (unterschiedliche Fallgruppen denkbar)
- Erfolglosigkeit milder Massnahmen der Kindesschutzbehörde – der Entzug der elterlichen Sorge ist immer das letzte Mittel
- Spezielle Entzugsgründe laut Art. 311 Abs. 1 zum Beispiel Unerfahrenheit, Krankheit, Gewalttätigkeit, Abwesenheit, Vernachlässigung oder Pflichtverletzung gegenüber dem Kind
Bedenken Sie, dass dem Partner nach dem Entzug des Sorgerechts keine elterlichen Befugnisse mehr zustehen. Trotzdem bleibt das Kindesverhältnis grundsätzlich bestehen. Es muss also weiter Unterhalt gezahlt werden und dem Elternteil ohne elterliche Sorge steht ein Informations- bzw. Kontaktrecht zu – sofern es keine Gründe gibt, dieses einzuschränken. Rechtsfolgen können also sein: die Mutter oder der Vater, der das Sorgerecht nicht entzogen bekommt, erhält die alleinige elterliche Sorge. Sollte beiden Eltern das Sorgerecht für das Kind entzogen werden, so wird ein Vormund eingesetzt.
Vorgehen bei Beantragung des alleinigen Sorgerechts
Wenn Sie die alleinige elterliche Sorge beantragen möchten, dann ist grundsätzlich die Kindesschutzbehörde zuständig. Das steht in Art. 315 ZGB. Dies gilt immer dann, wenn es um die Anordnung, Abänderung, Aufhebung oder den Vollzug von Kindesschutzmassnahmen geht. Der Entzug des Sorgerechts ist mithin eine Kindesschutzmassnahme. Es gibt jedoch eine Ausnahme: sollte die elterliche Sorge im Zuge eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens beantragt werden, so ist das betroffene Scheidungsgericht zuständig. Sollten folgende Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, so ist die Kindesschutzbehörde “mit-zuständig”:
- Das Verfahren bei der Kindesschutzbehörde ist bereits angehoben bevor das Scheidungsverfahren beginnt
- Das Scheidungsgericht könnte die notwendigen Massnahmen nicht rechtzeitig genug treffen
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 315 Abs. 1 ZGB. Demzufolge ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Ausnahmefälle sind in Abs. 2 und Abs. 3 geregelt.
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Wie kann ein Anwalt für Familienrecht Ihnen helfen?
Eingriffe und Veränderungen, die das Sorgerecht betreffen, sind für Eltern und Kinder eine problematische Sache. Besonders wenn es darum geht, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge beantragen möchte, sind hohe Voraussetzungen zu erfüllen. Ihr Anwalt für Familienrecht berät Sie bezüglich Ihrer Möglichkeiten und findet gemeinsam die perfekte Strategie für Ihre Lebenslage und Ihr Kind / Ihre Kinder. Ganz allgemein sollte es bei einem Sorgerechtsstreit nie um die persönlichen Belange der Eltern, sondern um das Kindeswohl gehen.
Ein Anwalt für Familienrecht unterstützt Sie zu Ihrem Recht zu kommen. In vielen Fällen bietet sich auch eine geführtes Streit-Gespräch an, um zu einer einvernehmlichen und zufriedenstellenden Lösung zu kommen (Mediation). Andererseits gilt es in Extremsituationen, in denen beispielsweise das Kindeswohl gefährdet wird, schnell zu handeln! Ihr Anwalt unterstützt Sie von der Prüfung Ihrer Sachlage, über die Zuständigkeit und Antragstellung beim Zivilstandsamt / Kindesschutzbehörde, bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung eines alleinigen Sorgerechts.
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