Sorgeerklärung § Voraussetzung, Zuständigkeit & Kosten
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Familienrechtsredaktion
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- Die elterliche Sorgeerklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet sind
- Das Sorgerecht kann über gemeinsame Erklärung, Kraft Gesetzes, durch ein Urteil oder durch eine Behörde angeordnet werden
- Inhalt der Erklärung ist der Wille gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und die Klärung von Betreuung, Unterhalt, persönlichem Verkehr etc.
- Die Sorgerechtserklärung muss übereinstimmend und von beiden Elternteilen abgegeben werden
Wann müssen Sie die gemeinsame Sorge erklären?
Wie bereits angedeutet, gilt die gemeinsame elterliche Sorge zwischen Mutter und Vater. Das ist aber nur dann der Fall, wenn das Paar bei der Geburt des gemeinsamen Kindes verheiratet ist. Unverheiratete Paare haben zwar die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge zu erklären, müssen dies aber explizit an einer zuständigen Stelle tun. Wird keine Erklärung abgegeben, so hat regelmässig die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Die rechtliche Begründung liegt darin: die Mutter hat schon von Natur aus, durch die Geburt, ein Kindesverhältnis. Der Vater muss hingegen beim Zivilstandsamt seine Vaterschaft zuerst anerkennen (vergleiche Art. 260 ZGB). Dadurch entsteht das notwendige Kindesverhältnis zwischen Kind und Vater, sodass die geteilte elterliche Sorge erklärt werden kann. Bei verheirateten Paaren ergibt sich das Kindesverhältnis aus dem Gesetz (Art. 255 ZGB).
Beispiele
Beispiel für unverheiratete Eltern: Sie sind nicht mit Ihrem Partner verheiratet und haben ein gemeinsames Kind. Sie haben keine Sorgeerklärung abgegeben. Folglich ist der Vater des Kindes kein Träger der elterlichen Sorge. Aber keine Angst: da die elterliche Sorge auch Pflichten mit sich bringt, kann man sich ihr nicht so einfach entziehen. Wird die Vaterschaft durch eine Vaterschaftsklage festgestellt, so kann das Gericht danach über die Sorge verfügen.
Wenn es dem Kindeswohl gut tut, dann ist auch eine Erteilung des Sorgerechts ohne den Willen des Elternteil denkbar. Beispiel für verheiratete Eltern: Sie sind mit Ihrem Partner verheiratet und haben nun ein gemeinsames Kind. In diesem Fall ist die Lage eindeutig: das Sorgerecht geht ab der Geburt zu gleichen Teilen an die Mutter und den Vater.
Was bewirkt die Sorgeerklärung?
Es gibt also insgesamt drei Möglichkeiten Träger der elterlichen Sorge zu werden:
- Sie sind es von Gesetzes Wegen – zum Beispiel bei verheirateten Paaren
- Sie geben gemeinsam eine Sorgeerklärung ab – zum Beispiel bei unverheirateten Paaren
- Die Behörde verfügt über die elterliche Sorge – zum Beispiel bei einer Vaterschaftsklage
Da stellt sich die Frage: welche Auswirkungen hat die elterliche Sorge und welche Rechte und Pflichten gehen mit der Sorge Erklärung einher? Allgemein umfasst die elterliche Sorge die Pflicht für das Wohl Ihres Kindes zu sorgen. Ausserdem sind Sie befugt es gesetzlich zu vertreten, das Kindesvermögen zu verwalten und wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes zu treffen. Die elterliche Sorge geht über den reinen Unterhalt hinaus. Sie haben ebenso eine Verantwortung dafür, dass das Kind sich bestmöglich entwickeln kann. Dazu gehört auch das Übernehmen von Erziehungsaufgaben.
Erklärung der gemeinsamen Sorge
Die eigentliche Sorgeerklärung setzt voraus, dass sie einvernehmlich abgegeben wird. Das bedeutet: um den regulären Weg gehen zu können, müssen sich die unverheirateten Eheleute einig sein. Ist dies nicht der Fall, muss die elterliche Sorge ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. Inhalt der Sorgeerklärung ist einerseits, dass die Eltern gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen möchten. Andererseits müssen sich Vater und Mutter auch über Obhut, persönlichen Verkehr und gegebenenfalls anfallenden Unterhaltsverpflichtungen geeinigt haben. Erst dann kann die Erklärung abgegeben werden.
Voraussetzungen für eine gültige Erklärung
Damit die elterliche Sorge erklärt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Sind sie es nicht, so wird Ihr Antrag abgelehnt. Folgende Voraussetzungen haben sich in der Rechtspraxis etabliert:
- Kindesverhältnis zwischen Kind, Mutter und Vater
- Einigung über Obhut, Verkehr, Unterhalt, Betreuung usw.
- Beide Elternteile sind volljährig und rechtlich handlungsfähig
- Der Vater muss die Vaterschaft anerkannt haben
Zuständigkeit – Wo muss die Erklärung der gemeinsamen Sorge erfolgen?
Das Zivilstandsamt ist immer dann zuständig, wenn die Erklärung unmittelbar nach der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt. Obwohl es meist nach einem Vorgang aussieht, ist die Anerkennung der Vaterschaft und die Sorgeerklärung nicht gleichzustellen. Es ist stets das Zivilstandsamt zuständig, welches auch für die Anerkennung der Vaterschaft zuständig war.
Das bedeutet konkret: Sie haben als Schweizer Bürger die freie Wahl eines Zivilstandsamtes innerhalb der Schweiz. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt erst das gemeinsame Sorgerecht beantragen möchten, dann ist die Kindesschutzbehörde zuständig. Diese bietet auch kostenlose Beratungen an. Dieser Service bleibt Ihnen beim Zivilstandsamt verwehrt.
Wann muss die Sorgeerklärung erfolgen?
Fraglich ist, wann die elterliche Sorge Erklärung abgegeben werden kann. Grundsätzlich soll dies unmittelbar nach der Geburt und zu jedem anderen Zeitpunkt möglich sein. Der Gesetzgeber geht sogar soweit, dass die Sorge Erklärung für ein Kind noch vor der Geburt abgegeben werden kann. Entscheidend ist, dass die Vaterschaft geklärt ist und die Erklärung einvernehmlich und übereinstimmend erfolgt.
Eine Erklärung, die vor der Geburt abgegeben wird, steht aber immer unter einem Vorbehalt. Sollte sich herausstellen, dass das Kindesverhältnis zwischen Kind und Vater doch nicht besteht, wird die Kindesanerkennung hinfällig. Ein weiterer Sonderfall tritt ein, sollte die Mutter in der Zwischenzeit einen anderen Mann heiraten. Auch dann wird die Anerkennung hinfällig. Das liegt daran, dass der neue Ehemann von Gesetzes Wegen Träger der elterlichen Sorge (gestellt als Vater) wird.
Ausgangslage | Zuständigkeit | Ort |
---|---|---|
Vor der Geburt | Zivilstandsamt | Schweiz (frei wählbar) |
Unmittelbar nach der Geburt | Zivilstandsamt | Schweiz (frei wählbar) |
Zu einem späteren Zeitpunkt | Kindesschutzbehörde | Wohnort des Kindes |
Kosten der Erklärung
Während Scheidungsprozesse und ähnliches mit hohen Gerichtskosten einhergehen, ist die Sorgerechtserklärung für ein Kind vergleichsweise günstig. Muss kein gerichtliches Urteil gefällt werden, fallen keine Gerichtskosten an. Einzig und allein eine Bearbeitungsgebühr wird beim Zivilstandsamt fällig. Dort bekommen Sie die entsprechenden Dokumente ausgestellt. Dafür zahlen Sie eine einmalige Gebühr von 30 CHF (Stand Dezember 2020). Wie Sie sehen ist die einvernehmliche Lösung in diesem Fall ausgesprochen günstig.
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Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?
Die elterliche Sorge und die Sorgerechtserklärung gehen in der Schweiz mit erheblichen Pflichten (und Rechten) einher. Dementsprechend gut überlegt sollte ein solcher Schritt sein. Ein Anwalt für Familienrecht ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Sorge ausdrücklich erklärt werden muss. Sprich: wenn es um das Sorgerecht für ein Kind geht, dessen Eltern nicht verheiratet sind.
Auch bei Streitigkeiten ist Ihr Familienrechtsanwalt Ihr erster Ansprechpartner. In speziellen Fällen kann das Gericht / eine Behörde die Sorge auch zuweisen, ohne dass der andere Elternteil das unbedingt wollen muss. In solchen Sondern-Konstellationen ist die Rechtslage oft von einem Fachmann auszulegen, um zu einem richtigen Ergebnis zu kommen. Wenn Sie die Sorgerechtserklärung einvernehmlich erklären, dann ist eine der Voraussetzungen, dass Belange wie Umgang, Betreuung und Unterhalt geklärt sind. Nur, wenn alles passt, wird Ihr Antrag genehmigt. Die anwaltliche Beratung gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihre Erklärung bewilligt wird. Und die Kinder sind Herzensangelegenheit!
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FAQ: Sorgeerklärung
Die elterliche Sorge beschreibt die Rechte und Pflichten, die Eltern wahrzunehmen haben. Dabei ist es die oberste Aufgabe das Kindeswohl zu schützen. Zur elterlichen Sorge gehören Belange wie:
- die Verwaltung des Kindesvermögens
- die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht
- die Erziehung, Pflege und Fürsorge
Sie müssen im Rahmen der elterlichen Sorge sicherstellen, dass sich Ihr Kind optimal entwickeln kann. In der Schweiz ist ein gemeinsames Sorgerecht der Normalfall. In Sonderfällen kann auch die alleinige elterliche Sorge beantragt werden.