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Betreuungsunterhalt § Infos, Voraussetzungen & Berechnung

Der Betreuungsunterhalt soll die Existenz der Betreuungsperson sicherstellen, wenn diese ein Einkommensdefizit aufgrund der Betreuung zu verkraften hat. Das bedeutet, dass der Betreuungsunterhalt die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und Erwerb abdecken soll. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Anspruch auf diese Form des Unterhaltes besteht, wie man den Betreuungsunterhalt berechnet und wie es bei einer Mutter eines nichtehelichen Kindes aussieht!
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Betreuungsunterhalt?

Der Gesetzgeber war in der Formulierung zum Betreuungsunterhalt auffallend zurückhaltend. Dementsprechend hat sich erst mit der Zeit eine Rechtspraxis in diesen Fallgruppen etabliert. Die einzige Stelle im Gesetz, die für diesen Beitrag lesenswert wäre ist der Art. 285 Abs. 2 ZGB. Dort wird von einem Unterhaltsbeitrag gesprochen, der gewährleisten soll, dass das Kind durch die Eltern oder Dritte betreut werden kann.

Klingt recht abstrakt, wird aber im Verlauf dieses Artikels deutlich klarer. Was im Gesetz eindeutig fehlt, sind Angaben zu:

  • Wie wird der Betreuungsunterhalt berechnet?
  • Wie lange ist der unterhaltspflichtige verpflichtet den Betreuungsunterhalt zu leisten?
  • Inwieweit hat ein Erwerb des betreuenden Elternteils Einfluss auf den Betreuungsunterhalt?

Der Betreuungsunterhalt hat die Aufgabe, die finanziellen Einbussen zu kompensieren, die durch die Kinderbetreuung entstehen. Die Bemessungsgrundlagen für Unterhaltsbeiträge bleiben weiter anwendbar. Gleichzeitig wird keine bestimmte Berechnungsmethode benannt. Der Unterhalt soll den Betrag umfassen, den der betreuende Elternteil braucht, um die Betreuung in gewohnter Form sicher fortführen zu können. In der Praxis zeigt sich hierbei, dass der nacheheliche Unterhalt in der Regel keinen Einfluss auf den Betreuungsunterhalt nimmt. Wie man das genau berechnet, erfahren Sie gleich.

Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch

Fraglich ist, wann Ihnen Betreuungsunterhalt zusteht. Alleine, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, ist nämlich noch kein Anlass für einen Anspruch. Die Betreuung des Kindes während erwerbsloser Zeit begründet ebenfalls keinen Anspruch. In der Rechtspraxis hat sich dazu folgende Grundregel etabliert:

Damit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen kann, muss es zu einem Versorgungsdefizit beim betreuenden Elternteil kommen. Und dieses Defizit muss auf Grund der Kinderbetreuung bestehen.

Konkret bedeutet dies ...
Wenn Sie nicht erwerbstätig sein können, weil Sie sich selbst um die Betreuung des Kindes kümmern müssen, dann ist der Ex-Mann verpflichtet für Ihre Kosten in dem Masse aufzukommen, als dass Sie sicher das Kind im gewohnten Umfang betreuen können.

Spezialfall: 100 % IV-Rente

Ein Spezialfall tritt ein, wenn der betreuende Elternteil 100 % IV-Rente bezieht. Häufig reicht diese Rente nicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Auch in diesen Fällen benötigt die Mutter oder der Vater eine Unterstützung. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht aber nicht. Der Umstand, dass das Geld zu knapp ist, ist nämlich nicht auf die Betreuung des Kindes zurückzuführen. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kommt im Zuge eines nachehelichen Unterhalts in Betracht muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Berechnung des Unterhaltsanspruchs

Die Berechnung des Betreuungsunterhaltes ist nicht ganz einfach. Die Höhe der Zahlung bemisst sich nach der Differenz zwischen Erwerbsleistung und familienrechtlichen Existenzminimum (Lebenshaltungskosten). Da das Gesetz keine Berechnungsmethode vorschreibt, kommt hier eine Bemessung anhand des familienrechtlichen Existenzminimums zur Anwendung. Die Lebenshaltungskosten müssen im Einzelfall berechnet werden. Das familienrechtliche Existenzminimum wird von den Kantonen abhängig von der Region festgelegt. Die Beträge liegen zwischen 2.600 und 3.500 CHF pro Monat. Nach herrschender Meinung setzten sich die Lebenshaltungskosten aus folgenden Faktoren zusammen:

  • Grundbetrag für alleinerziehende Personen Wohnkosten inkl. Nebenkosten (ggf. abzüglich des Anteils, welcher Bereits im Kindesunterhalt gezahlt wurde)
  • Hausrat- und Haftpflichtversicherung Konkrete Kosten und evtl. weitere, notwendige, regelmässige Gesundheitskosten
  • Kommunikationskosten
  • Beruflich bedingte Auslagen
  • Steuern
Die Summe all dieser Positionen ergeben die Lebenshaltungskosten. Sind diese unterhalb der kantonalen Grenzen des Existenzminimums, so ist die Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen als Betreuungsunterhalt zu ersetzen. Aber nur dann, wenn die Betreuung die Ursache für den Minder Erwerb ist. Erzielen Sie also ein höheres Einkommen, als das familienrechtliche Existenzminimum, so erlischt damit auch Ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Im Zweifel sollten Sie die Berechnung ohnehin mit einem Fachanwalt für Familienrecht durchführen. Nur so können Sie sicherstellen, dass alle Informationen richtig verwertet werden und am Ende ein durchsetzbarer Anspruch erwirkt werden kann.
Berechnung
Berechnung vom Profi vornehmen lassen
Die Berechnung ist in der Praxis häufig schwer, da viele Aspekte beachtet werden müssen. Um zu einem rechtsverbindlichen Anspruch zu kommen, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Dieser hilft Ihnen die Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und eine juristische Lösung für Ihr Problem zu finden.

Beispielrechnung: Betreuungsunterhalt einer Mutter

Um die komplexe Theorie etwas anschaulicher zu gestalten, ein praxisnahes Beispiel:

  • Lebenshaltungskosten: 2.700 CHF
  • Einkommen / Erwerb: ursprünglich 3.000 CHF pro Monat.
  • Doch nun wurde die Stelle auf Teilzeit umgestellt, damit die Mutter ihr Kind betreuen kann. Dementsprechend verdient sie nur noch 1.900 CHF.
  • Differenz die durch Betreuung entstanden ist: 800 CHF
  • Geschuldeter Betreuungsunterhalt: 800 CHF
Infografik
Grundsätzliches zum Unterhalt

Wie lange besteht ein Anspruch?

Natürlich besteht nicht ewig ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Inwieweit ein Elternteil nach dem Betreuung des Kindes wieder in das Berufsleben einsteigen kann oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Handelt es sich beispielsweise um ein besonders betreuungsbedürftiges Kind mit geistiger Behinderung ist auch über einen längeren Zeitraum Betreuungsunterhalt an die Mutter / den Vater zu leisten.

In der Praxis kam hier bis zum Jahr 2018 häufig die sogenannte 10/16-Regel zur Anwendung. Seitdem gibt es eine neue Regelung zur Berechnung des Betreuungsunterhalts, nun kommt das Schulstufenmodell zur Anwendung. Dieses besagt, dass im Fall einer Trennung oder Scheidung betreuende Elternteile bei der Einschulung des Kindes die Erwerbstätigkeit zu 50%, ab der Sekundarstufe zu 80% und ab der Vollendung des 16.Lebensjahres zu 100% ausüben muss. In Ausnahmefällen kann

Wie kann ein Anwalt helfen?

Ein Anwalt kann Ihnen helfen zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht. Besonders bei der Berechnung werden unterschiedliche Dokumente benötigt. Auch wenn es um das vollständige und fristgerechte Einreichen von Dokumenten und Anträgen bei den zuständigen Stellen geht, steht Ihr Anwalt Ihnen zur Seite. Ausserdem sind teils komplizierte Verfahren notwendig, um die Lebenshaltungskosten, den Erwerb, das Defizit und Verwebungen mit anderen Unterhaltsarten zu erfassen.

Dementsprechend sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Dieser hilft Ihnen Ihr Recht durchzusetzen! Im ersten Schritt kommt es zumeist zu einem Erstgespräch, der Sachverhaltserfassung und einer ersten Einschätzung der Lage. Ist das Problem identifiziert, folgt die Beratung und am Ende steht die Lösung Ihres Falls. Im besten Fall lässt sich eine einvernehmliche Einigung über den Betreuungsunterhalt finden. Davon profitieren schlussendlich alle Parteien. Ein Anwalt für Familienrecht setzt Ihren Anspruch wenn nötig mit Ihnen aber auch vor Gericht durch!

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FAQ: Betreuungsunterhalt

Der Berechnung des Betreuungsunterhaltes liegt das kantonale Existenzminimum zu Grunde. Sie sollten Ihre Lebenshaltungskosten gemeinsam mit einem Fachanwalt für Familienrecht errechnen. Die Differenz zwischen Arbeitserwerb und Lebenshaltungskosten / Existenzminimum ist die Höhe des Betreuungsunterhaltes. Was nun vielleicht einfach klingt, muss in der Praxis mit komplexen Rechnungen belegt werden.
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der betreuende Elternteil hat weniger Geld als das kantonale Existenzminimum vorsieht Diese Geldknappheit ist auf die Betreuung des Kindes zurückzuführen Ist dies der Fall, so hat der Vater für diese “indirekten Betreuungskosten” (Differenz zwischen Erwerb und Existenzminimum) in Form des Betreuungsunterhaltes aufzukommen.
Ja! Seit Januar 2017 haben auch Mütter von nichtehelichen Kindern einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Gesetzgeber will, dass dem Kind keine Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen. Das bedeutet: als Mutter eines nichtehelichen Kindes haben Sie trotzdem im Regelfall Anspruch auf Bar- und Betreuungsunterhalt.
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