Ehegattenunterhalt § Rechtliches, Unterhaltsanspruch & mehr
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Familienrechtsredaktion
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- Gemäss Art. 125 ZGB vor, für den Fall, besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn es einem Ehepartner nicht zuzumuten ist, für seinen Unterhalt und seine Altersvorsorge selbst aufzukommen.
- Für den Fall, dass ein Ehepartner in der Ehe den Haushalt führte und die Kinder betreute, hat der andere Ehepartner unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien nach Beendigung der Ehe ihm einen Unterhalt zu bezahlen.
- Eine Unterhaltspflicht erlischt gemäss Art. 130 ZGB entweder durch den Tod des berechtigten oder verpflichteten
- Ehepartners sowie auch bei einer erneuten Heirat des berechtigten Ehepartners oder wenn dieser ein qualifiziertes Konkubinat gründet.
Rechtliches zum Ehegattenunterhalt
Nach Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB) gilt für den Fall, dass einem Ehepartner nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm zustehenden Unterhalt und eine angemessene Altersvorsorge selbst aufkommt, dass ihm der andere Ehepartner nach dem Ende einer Ehe einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Hierbei ist immer eine Unzumutbarkeit für den Ehepartner, für den eigenen Unterhalt selbst aufzukommen Voraussetzung für nachehelichen Unterhalt, also eine fehlende Eigenversorgungsmöglichkeit. Dabei wird immer auf den bisherigen Lebensstandard abgestellt, wenn dieser aufrecht gehalten werden kann bei der Führung von zwei Haushalten. Ein gegenläufiger Grundsatz ist hingegen das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit.
Für den Fall, dass z. B. die Ehepartner die Rollenverteilung in der Ehe gewählt haben, dass ein Ehepartner während der Ehe vorwiegend im Haushalt arbeitete und die gemeinsamen Kinder betreute, hat der andere Ehegatte nach Auflösung der Ehe unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien Unterhalt zu bezahlen. Falls jedoch beide Ehepartner während der Ehe einer Berufstätigkeit nachgegangen sind und keine Kinder zu betreuen waren, entsteht nur unter bestimmten Voraussetzungen für eine gewisse Zeit ein Unterhaltsanspruch.
Parameter für einen Unterhaltsanspruch
Um in Einzelfall entscheiden zu können, ob bei einer Scheidung ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten besteht und auch die Höhe und die Dauer der Unterhaltszahlung festlegen zu können, müssen individuell verschiedene Parameter in Betracht gezogen werden, deren Abwägung dann letztendlich zu einem Ergebnis führt. Hierbei handelt es sich um folgende Aspekte einer Ehe:
- die Aufgabenteilung der Ehepartner während der Ehe
- der gesamte Dauer der Ehe
- der Lebensstellung der Partner während der Ehe
- das Alter und auch die Gesundheit
- der Ehepartner
- die Einkommen und auch die Vermögen der Ehepartner
- der Umfang und auch die Dauer einer noch zu leistenden Kinderbetreuung
- die jeweilige berufliche Ausbildung der Ehepartner
- die Erwerbsaussichten der Ehepartner auf dem aktuellen Arbeitsmarkt
- der individuelle Aufwand für eine Eingliederung ins Erwerbsleben
- die bestehenden Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und
- Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge.
Grundsätzlich wird dabei in verschiedene Ehe- und Unterhaltstypen unterschieden, die sich wie folgt darstellen:
- Die Hausgattenehe: hier wird grundsätzlich sowohl Fortbildungs-, Umstellungs – und auch Altersunterhalt gewährt.
- Die Doppelverdienerehe: hier wird zumeist kein Unterhaltsanspruch zugestanden oder allenfalls ein zeitlich befristeter Aufbesserungsanspruch in Abhängigkeit vom Einkommen der Ehepartner.
- Die Zuverdienerehe: Hier wird eventuell ein Ergänzungsanspruch zugestanden.
Berechnung des Ehegattenunterhalts
Für den Fall, dass in einer konkreten Situation schon festgestellt wurde, dass Unterhaltsansprüche gestellt werden können, muss ferner dann geklärt werden, in welcher Höhe diese zugesprochen werden sollen. Hierfür wird zunächst eine Notbedarfsberechnung beider Ehepartner und eine Gegenüberstellung der monatlichen Einkommen und Auslagen vorgenommen. Für den Fall, dass beide Ehepartner Fehlbeträge ausweisen, können keine Unterhaltszahlungen zugewiesen werden, denn generell darf auch einem Unterhaltsverpflichteten nicht in sein Existenzminimum eingegriffen werden.
Falls nur einer der Ehepartner einen Fehlbetrag aufweist, so muss dieser durch den anderen Ehepartner ausgeglichen werden. Haben hingegen die Ehepartner einen gemeinsamen Überschuss. Haben die Ehegatten einen gemeinsamen Überschuss, wird dieser unter der Berücksichtigung der entsprechenden Kinderbetreuung auf beide Ehepartner aufgeteilt. Dabei ergibt dann der Ausgleich des Minussaldos plus einem Anteil aus dem gemeinsamen Überschuss dann den Unterhaltsbetrag. Als Obergrenze für einen Unterhaltsanspruch gilt immer der zuletzt gelebte eheliche Standard.
Grundsätzlich wird der Unterhalt zumeist monatlich geschuldet und ist im Voraus zum Monatsersten zu bezahlen. Ausserdem wird ein Verzug bei der Unterhaltszahlung mit 5% verzinst. Zusätzlich wird auch eine Unterhaltszahlung an die allgemeine Teuerung angepasst. In Einzelfällen kann ein Gericht auch anstatt einer monatlichen Zahlung eine einmalige Abfindung festsetzen gemäss Art. 126 ZGB.
Zur Dauer des Ehegattenunterhalts
Ein nachehelicher Unterhalt ist generell immer nur für eine bestimmte Dauer geschuldet und dient zumeist als Überbrückung. Deshalb wird er in den meisten Fällen nur bis zum Zeitpunkt geschuldet, ab welchem, dem Unterhaltsberechtigte eine eigene Erwerbstätigkeit aufnimmt er selbst wieder für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Nach dem Gesetz erlischt eine Unterhaltspflicht gemäss Art. 130 Zivilgesetzbuch (ZGB) immer beim Tod des berechtigten oder verpflichteten Ehepartners oder auch bei der Wiederverheiratung des berechtigten Ehepartners sowie bei der Gründung eines qualifizierten Konkubinats durch den berechtigten Ehepartner.
Die Kürzung oder Verweigerung der Unterhaltszahlungen
Eine Unterhaltsleistung kann in Ausnahmefällen sowohl gekürzt oder auch ganz versagt werden, wenn sie nach rechtlichen Kriterien offensichtlich unbillig wäre. Dies ist z.B. gegeben, wenn:
- eine grobe Verletzung der Unterhaltsbeitragspflicht vorliegt
- eine mutwillige Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit gegeben ist
- eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Beeinträchtigung des eigenen Vermögens gegeben ist oder
- die Verübung einer Straftat gegen den Unterhaltsverpflichteten stattfand.
Ferner können Unterhaltszahlungen auch herabgesetzt, sistiert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse der verpflichteten Person verschlechtern oder diejenigen der berechtigten Person sich verbessert haben. Jedoch findet dies im letzteren Fall nur dann Anwendung, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Unterhaltszahlung festgesetzt werden konnte gemäss Art. 129 ZGB.
Dabei wird eine Herabsetzung, Sistierung oder Einstellung der im Scheidungsurteil nachehelichen festgesetzten Unterhaltszahlung durch eine Abänderung des Scheidungsurteils herbeigeführt. Generell ist hierfür die Voraussetzung, dass eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltsverpflichteten stattfindet, die sowohl unvorhersehbar als auch erheblich und von Dauer ist.
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Erhöhung der Unterhaltszahlungen
Hingegen ist eine Erhöhung der im Scheidungsurteil festgesetzten nachehelichen Unterhaltszahlungen ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen möglich gemäss Art. 129 Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB):
- Bei einer unvorhersehbaren, erheblichen und dauerhaften Verbesserung der finanziellen Möglichkeiten des Zahlungspflichtigen
- Bei einer Feststellung im Scheidungsurteil, dass keine Deckung des gebührenden Unterhalts des Unterhaltsempfängers möglich war
- Beim Einreichen der Abänderungsklage innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils
Wie muss man vorgehen, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?
Für den Fall, dass ein unterhaltsverpflichteter Ehepartner seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, so muss eine Erwachsenen- oder auch Kindesschutzbehörde oder andere kantonale Stelle der berechtigten Person unentgeltlich der unterhaltsberechtigten Person bei der Vollstreckung helfen gemäss Art. 131 Zivilgesetzbuch (ZGB). Ferner kann auch ein Eheschutzgericht die Schuldner der verpflichteten Person (z. B. Arbeitgeber) dazu verpflichten durch eine gerichtliche Schuldneranweisung, direkt die Zahlungen an die berechtigte Person zu leisten.
Da es eine Weile dauern kann, bis ein Unterhaltsinkasso zum Erfolg führt, steht in allen Kantonen die Möglichkeit offen, sich die Kinderalimente bevorschussen zu lassen und auf diese Weise das nötige Geld vom Gemeinwesen zu erhalten. Hierbei wird allerdings diese Bevorschussung allerdings nur dann gewährt, wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen des Unterhaltsberechtigten nicht überschritten sind.
Wie kann ein Anwalt beim Ehegattenunterhalt helfen?
Rund um den Ehegattenunterhalt gibt es bei einer Scheidung häufig viele Probleme, um einen Einigung zwischen den Ehepartnern. Deshalb kann ein Anwalt für Familienrecht ein guter Partner sein, um hier eine Vermittlerfunktion zwischen den Parteien wahrzunehmen. Dabei kann er zunächst die spezifische Situation des Ehepaares klären und bereits abschätzen, ob Unterhaltsansprüche entstehen werden und in welcher ungefähren Höhe. Dabei bietet eine Einigung im Vorfeld immer die Möglichkeit, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens eine gerichtliche Entscheidung hierzu zu vermeiden.
Für den Fall, dass keine aussergerichtliche Einigung möglich ist, kann ein Anwalt für Familienrecht auch für seinen Mandanten die entsprechenden Ansprüche vor Gericht argumentieren, um ein optimales Ergebnis zu erreichen. Ferner steht ein Anwalt für Familienrecht natürlich auch zur Verfügung, wenn säumige Unterhaltszahlungen eingetrieben werden müssen oder eine Anpassung von Unterhaltszahlungen notwendig ist. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zum Thema Ehegattenunterhalt.
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