Nachehelicher Unterhalt § Voraussetzungen, Höhe & Dauer
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Familienrechtsredaktion
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- Der Anspruch ist abhängig von den Einkommensverhältnissen.
- Der Partner, der nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt Sorge tragen kann, hat Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsleistungen.
- Für den Anspruch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Der Anspruch besteht nur solange, wie die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Seit 2017 ist der Betreuungsunterhalt für die Kinder nicht mehr Teil des nachehelichen Unterhalts.
Nachehelicher Unterhalt: Grundsätzliches & Anspruch
Prinzipiell müssen die Ehepartner nach der Scheidung selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Daher sollten die Ehegatten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um wirtschaftlich unabhängig zu sein. Allerdings ist dies für einen Ehepartner nicht immer möglich. Gründe hierfür könnten mitunter sein, dass ein Partner während der Ehejahre keine Erwerbstätigkeit ausübte, um sich zum Beispiel der Kinderbetreuung und den Haushalt zu kümmern.
Tritt ein solcher Fall ein und kann ein Ehepartner nicht für seinen Unterhalt selbst aufkommen, dann muss der andere Ehepartner ihm nach der Scheidung einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zahlen. Demnach muss eine Unzumutbarkeit für einen Ehepartner vorliegen, den Unterhalt selbst zu bestreiten. Als Orientierung für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts gilt in der Schweiz nach Art. 125 Abs. 1 ZGB der Bedarf und die Leistungsfähigkeit. Den Bedarf kann man am bisherigen Lebensstandard in der Ehe festmachen.
Voraussetzung und Kriterien für den Unterhaltsanspruch
Die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch sind hoch: denn für einen Anspruch muss die Ehe als lebensprägend angesehen werden. Sie kann mitunter der Fall sein bei: mehr als 10 Jahre Ehe, gemeinsame Kinder oder vollständige Entwurzelung aus dem ursprünglichen Kulturkreis. Die Leistungsfähigkeit muss dahingehend feststehen, als dass ein Erwerb dieses Unterhalts für den Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar ist. Massstab ist hier die tatsächliche und hypothetische Erwartung des Netto-Einkommens in einem zumutbaren Beruf. Das Gericht berücksichtigt in der Beurteilung ob und wenn in welcher Höhe ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht unterschiedlichste Kriterien und Voraussetzungen. Zu diesen Aspekten zählen mitunter:
Die Ehedauer
Bei Ehen, die unter 5 Jahren bestehen, geht die Rechtsprechung von einer geringen Lebensprägung aus. Daher wird meist kein Unterhalt geschuldet. Bei einer kinderlosen Ehe von 5 bis 10 Jahren wird geschaut, ob die Lebensverhältnisse der Ehepartner eine Lebensprägung verursacht haben. Bei einer Ehe ab 10 Jahren wird in den meisten Fällen Unterhalt geschuldet, sofern der Ehepartner nicht erwerbstätig war. Ab einer Ehedauer von 30 Jahren mit mehreren Kindern hat der Ehepartner einen Anspruch auf den gleichen Lebensstandard wie der andere Partner.
Aufgabenteilung während der Ehe
War die Ehefrau nicht erwerbstätig, da sie sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert hat, steht ihr unter Berücksichtigung der Ehedauer für eine gewisse Zeit nachehelicher Unterhalt zu. In einigen Fällen zumindest bis sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und bis die Kinder 15/16 Jahre alt sind. Umgekehrt kann dies auch für den Ehemann gelten. Arbeitet der Ehemann vorwiegend im gemeinsamen Haushalt und betreut die Kinder, hat die Ehefrau unter gewissen Bedingungen Unterhalt zu zahlen. Ist ein Ehepartner weiterhin für die Kinderbetreuung zuständig und war zuvor nicht erwerbstätig, wird Unterhalt geschuldet bis das jüngste Kind 16 Jahre alt ist.
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Berufsausbildung und Erfahrung
Bis sich der bedürftige Ehepartner wieder in das Berufsleben integriert hat, steht ihm Unterhalt zu. Abhängig von der Berufsausbildung und der Erfahrung kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen. Jedoch ist der Unterhaltsberechtigte angehalten, frühestmöglich den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu gewährleisten. Es besteht somit im Bezug auf den Unterhaltsanspruch kein Recht auf ausgewählte Berufsfelder.
Anwartschaften
Kann ein Ehepartner keine angemessene Altersvorsorge oder Eigenversorgung für das Rentenalter sichern, ist Unterhalt zu leisten. Reicht die Rente, die berufliche Vorsorge und AHV nicht aus, muss weiterhin Unterhalt gezahlt werden. Hier werden nicht nur Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung berücksichtigt, sondern auch Anwartschaften aus der beruflichen, privaten oder staatlichen Vorsorge.
Gesundheitszustand
Ob und wie hoch ein nachehelicher Unterhalt ist, hängt auch mit dem Alter und vor allem mit dem Gesundheitszustand der beiden Ehegatten zusammen. Ungeachtet der Ehedauer kann auch ein schlechter Gesundheitszustand einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen und eine Unterhaltspflicht auslösen. Allerdings sorgt dies nicht unbedingt für einen zeitlich unbegrenzten Anspruch.
Seit 1. Januar 2017 ist der Betreuungsunterhalt nicht mehr Teil des nachehelichen Unterhalts, sondern ein Teil des Kindesunterhalts. Hierbei gilt in jedem Fall der Unterhaltsanspruch gesondert geklärt werden.
Dauer des Unterhaltanspruchs
Wie lange man nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss, ist vor allem von den Bedürfnissen des Ehepartners abhängig und welches Mass an Autonomie von ihm erwartet werden kann. Dabei spielen die professionelle Entfaltung und die Möglichkeiten, nach der Ehe wieder eine Tätigkeit aufnehmen zu können, eine wichtige Rolle. Zudem können spezifische Einigungen die im Zuge einer Scheidungskonvention getroffen wurden, Einfluss auf die Dauer des Unterhaltsanspruchs nehmen.
Je nach individueller Situation gestaltet sich dies nicht allzu einfach, da dem Ehepartner durch eine lange Ehedauer, die Kinderbetreuung und die Führung des Haushalts, die mögliche Ausbildung sowie Berufserfahrung fehlen kann. Hinzu Kommt das Alter und möglicherweise auch der Gesundheitszustand. Obschon die Unterhaltszahlungen zeitlich begrenzt sind, da die finanzielle Hilfe nicht auf Langfristigkeit ausgelegt ist, kann es passieren, dass ein bedürftiger Ehepartner einige Jahre Unterhalt bezieht, da sie sich nicht in die Arbeitswelt reintegrieren können.
Sonderfall: Anspruch bis zur Rente
Erlangt der bedürftige Ehepartner nach der Scheidung nicht seine Autonomie zurück, da er aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund eines hohen Alters und/oder fehlender beruflicher Erfahrung und Ausbildung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, wird der nacheheliche Unterhalt bis zur Rente gezahlt. Wer sich scheiden lässt, steht bei einem unterhaltsberechtigten Ehepartner meist bis zur Pensionierung in der Pflicht. Allerdings kann auch Anspruch auf nacheheliche Unterhalt nach der Pensionierung bestehen.
Nachehelicher Unterhalt beim Konkubinat
Befindet sich einer der beiden Ehegatten in einem Konkubinat mit einer dritten Person, kann die Unterhaltszahlung laut Scheidungsrecht reduziert oder ausgesetzt werden. Ob der Unterhaltsanspruch weiterhin gezahlt werden muss, wird hierbei im individuellen Einzelfall entschieden. Liegt eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vor, wird die Anspruchshöhe herabgesetzt, aufgehoben oder für einen bestimmten Zeitpunkt unterbrochen.
Da es keinen gesetzlich festgelegten Tarif für die Unterhaltszahlungen gibt, sollten sich die Eheleute in einer Scheidungskonvention auf einen Betrag und die Dauer der Unterhaltszahlungen einigen. Hierbei ist auch das Konkubinat beim nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen.
Nachehelicher Unterhalt: Höhe
Neben der Dauer des nachehelichen Unterhalts ist es auch wichtig wie hoch der Unterhaltsanspruch ist. Diesbezüglich gibt es keine Tarife, nach welchen sich die Berechnungen des nachehelichen Unterhalts in der Schweiz richten. Die Rechtsprechung spricht hier von einem angemessenen Unterhaltsbeitrag, welcher sich oftmals an der Existenzminimums– oder Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung orientiert. Inbegriffen sind hier Grundbeträge für Körperpflege, Kleidung, Nahrung und andere wichtige Aspekte enthalten. Hinzukommt der individuell Bedarf für die Wohnung, die Krankenversicherung sowie Berufsauslagen, Steuern und weitere Kosten.
- Berechnung der Eigenversorgungskapazität beider Ehepartner nach der Scheidung einschliesslich hypothetischer Einkommen.
- Berechnung der Existenzminimum
- Berechnung des Überschusses und der Überschussverteilung
Des Weiteren ist der Unterhaltsbeitrag aber auch von der Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners abhängig. Der nacheheliche Unterhalt wird nicht geschuldet, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehepartner nach der Scheidung nur das Existenzminimum bleibt. Welche Art der Berechnung zum Tragen kommt, hängt aber massgeblich von den Einkommensverhältnissen ab.
Abänderung des nachehelichen Unterhalts
Haben sich die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse dauerhaft und beachtlich geändert, kann eine nachträgliche Abänderung des nachehelichen Unterhalts durch ein gerichtliches Urteil vorgenommen werden. Diese Abänderung des nachehelichen Unterhalts kann sowohl eine Aufhebung als auch Herabsetzung oder Sistierung der Unterhaltsleistungen sein. Ebenfalls möglich ist eine nachträgliche Festsetzung oder Erhöhung der Beiträge, allerdings müssen hierfür strikte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Beitragsherabsetzung: Hat die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen oder der Bedarf des Bedürftigen abgenommen, können die Zahlungen angepasst werden. Hierfür wird eine Beitragsherabsetzung vorgenommen. Jene Abänderung des nachehelichen Unterhalts ist jederzeit möglich.
- Beitragsheraufsetzung: Tritt eine wirtschaftliche Verbesserung beim Unterhaltspflichtigen ein, dann ist eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags möglich, sofern die Verbesserungen in den 5 Jahren nach der Scheidung auftraten.
- Sistierung des nachehelichen Unterhalts: Bei einem Konkubinat kann beim nachehelichen Unterhalt eine Sistierung des Unterhaltsbeitrags erfolgen. Die Sistierung kann zeitlich beschränkt werden.
Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts gibt es die konkrete und die abstrakte Berechnungsmethode. Dabei kann auch die Dauer der Ehe eine Rolle spielen, denn man geht davon aus, dass bei einer kurzen Ehedauer weniger Lebensprägung stattfindet als in langen Ehejahren. Des Weiteren steht in der Schweiz die Berechnung des nachehelichen Unterhalts auf zwei Säulen, nämlich
- dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners und
- der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Laut Gesetzeslage sorgt der nacheheliche Unterhalt für eine gerechte Aufteilung der wirtschaftlichen Folgen der Ehe sowie der Scheidung. Keiner der Ehepartner soll demnach nach der Scheidung finanziell benachteiligt sein. Die Leistung des Unterhalts erfolgt in Form einer monatlichen Zahlung, auch monatliche Rente genannt, an den unterhaltsberechtigten Ehepartner. In Ausnahmefällen kann auch eine einmalige Kapitalabfindung vereinbart werden.
Abstrakte Berechnungsmethode
Bei der abstrakten Berechnungsmethode wird auf eine beschränkte Zahl von Merkmalen bzw. Voraussetzungen abgestellt. Der Vorteil ist, dass ein vorhersehbares und nachvollziehbares Ergebnis gefällt werden kann. Dieses kann aber im Einzelfall der Situation nicht immer gerecht werden. Es gibt hier die Möglichkeit einer Quotenregelung (z.B. ¼ des Netto-Einkommens soll dem kind-betreuenden Ehegatten zustehen). Eine andere Möglichkeit ist die Ermittlung über das Existenzminimum mit Überschussbeteiligung. Nachehelicher Unterhalt muss auch nur dann gezahlt werden, solange das Existenzminimum des Zahlenden gesichtert ist.
Konkrete Berechnungsmethode
Hier wird eine differenzierte Bedarfsberechnung anhand individueller Faktoren angesetzt. Dabei werden die Einzelheiten des Falles beachtet und Besonderheiten können besser berücksichtigt werden. Der Unterhaltspflichtige muss hier aber nicht seine Einkommensverhältnisse offenlegen. Das birgt die Gefahr einer Ungleichbehandlung.
Monatliche Rente oder Kapitalabfindung?
In den meisten Fällen wird der Unterhalt im Voraus als monatliche Rente an den unterhaltsberechtigten Ehepartner überwiesen, doch in Ausnahmefällen kann auch eine Kapitalabfindung vereinbart werden. Diese Regelung kann aber nur unter bestimmten Umständen festgesetzt werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Unterhaltspflichtige ins Ausland ziehen möchte oder die Unterhaltszahlungen meist zu spät tätigt. Nicht akzeptiert wird das Risiko eines früheren Todes.
Wann besteht kein Unterhaltsanspruch?
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt mit dem Tod eines Ehepartners. Gleiches gilt bei einer Wiederheirat oder einer stabilen eheähnlichen Lebensgemeinschaft – diese muss aber nach herrschender Meinung mindestens 5 Jahre bestanden haben. Obschon ein Anspruch auf Unterhalt entsteht, wenn ein Ehepartner nicht für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann, ist es möglich, dass trotz der Voraussetzungen kein Anspruch besteht. Hierfür muss allerdings eine der folgenden Ausnahmen vorliegen:
- Die Familienunterhaltspflicht wurde grob verletzt, da das Einkommen nur für eigennützige Investitionen verwendet wurde, nicht aber für den Familienunterhalt.
- Die Bedürftigkeit wurde mutwillig hervorgerufen, indem beispielsweise eine Entlassung einer Festanstellung provoziert wurde.
- Die Bedürftigkeit wurde mutwillig hervorgerufen, indem ein verschwenderischer Lebensstil besteht.
Es liegt eine Straftat gegen den Ehepartner vor (Gewalttätigkeit, nach dem Leben trachten).
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Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?
Der nacheheliche Unterhalt ist nicht selten das letzte grosse Streitthema im Zuge der Auflösung einer Ehe. Jener Partner, der über ein gesichertes Einkommen verfügt und damit seinen Unterhalt problemfrei bestreiten kann, ist oftmals nicht gewillt, seinen Teil am Unterhalt des Partners beizutragen. Doch so heftig in derartigen Situationen der Streit auch geführt werden mag, das Anrecht auf nachehelichen Unterhalt kann mit lauten Worten nicht geschmälert werden.
Ein Anwalt für Familienrecht kann hierbei nicht nur die Rechtslage verständlich erklären, sondern zudem den emotionalen Druck senken. Er überprüft den Unterhaltsanspruch sowie dessen Höhe, vertritt die Interessen seines Mandanten und gewährleistet dadurch, die Wahrung der Rechtsansprüche seines Mandanten. Stellt der Unterhalt also am Ende einer Scheidung eine Streitpunkt dar, ist es in jedem Fall ratsam, rechtlichen Beistand zu suchen.
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