Unterhalt einklagen § Rechtslage, Ablauf & Zuständigkeit
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Familienrechtsredaktion
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- Grundvoraussetzung, um den Kindesunterhalt einklagen zu können, ist ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch (Unterhaltsklage) = Unterhaltstitel (Urteil, Unterhaltsvertrag)
- Möglichkeit 1: Unentgeltliche kantonale Inkassohilfe zum Eintreiben des Unterhaltes
- Möglichkeit 2: Bevorschussung in bestimmten Fällen denkbar
- Möglichkeit 3: Schuldneranweisung (direkter Einzug des Unterhaltes vom Arbeitslohn des Verpflichteten)
- Möglichkeit 4: Betreibungsrechtlich den Unterhalt einklagen - Zuständigkeit: Betreibungsamt am Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen
Rechtslage: Unterhalt einklagen
Wenn Sie den Unterhalt einklagen möchten, dann brauchen Sie einen rechtlichen Grund (auch Unterhaltstitel genannt). Ansonsten hat die Unterhaltsklage keine Aussicht auf Erfolg. Der Anspruch wird meist in einem Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgehalten. Bevor Sie also klagen können, müssen Sie sichergehen, dass Ihnen der Kindesunterhalt auch wirklich zusteht. Andernfalls bekommt Ihr Klagegegner recht.
In den meisten Fällen gibt es eine Vereinbarung über die Zahlungen von Kindesunterhalt. Die Vereinbarung ist ein Unterhaltsvertrag, eine Vereinbarung im Zuge der Scheidung oder ein Urteil. In diesen Dokumenten ist auch die Höhe des Kindesunterhalt festgelegt. Hier erwächst regelmässig ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Familienrecht beraten. Dieser steht Ihnen auch bei Fragen zum Prozess der Inkassohilfe, Betreibungen oder ggf. einem Strafverfahren zur Seite.
Damit Sie aber nicht “im Regen stehen” sollte der Unterhaltspflichtige mal nicht zahlen, gibt es in der Schweiz Hilfe, um an den Unterhalt zu kommen. Auf der einen Seite gibt es eine kantonale Inkassohilfe und auf der anderen Seite ist eine Bevorschussung des Unterhaltes möglich. Gegen den Unterhaltspflichtigen Ex-Partner kann eine Betreibung in Gang gebracht werden und im Extremfall drohen ihm_ihr sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Inkassohilfe
Die einzelnen Kantone bieten eine Inkassohilfe für den Kindesunterhalt an. Dort müssen Sie sich melden. Die Inkassohilfe treibt den geschuldeten Vertrag dann in Ihrem Namen ein und zahlt ihn an Sie aus. Besonders praktisch ist, dass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen, da die Inkassohilfe unentgeltlich ist. Grundsätzlich hat nicht nur der Ehegatte ein Recht auf den Unterhalt (beispielsweise nach Scheidung), sondern auch das Kind selbst.
Kümmert sich also beispielsweise eine Mutter nicht um die Durchsetzung des Unterhaltstitel, so kann auch das Kind den Anspruch über Umwege geltend machen. Jedenfalls fallen für Sie keine hohen Kosten für die Durchsetzung des Unterhaltstitels an. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten. Das ist zumeist der Kanton in dem Sie leben. Dort müssen Sie Ihr Gesuch mit gültigem Rechtstitel und einem Schriftenempfangsschein einreichen, um die Zahlung zu erzwingen.
Bevorschussung
Das Recht auf Bevorschussung kommt ggf. dem unterhaltsberechtigten Kind zu. Das Kind kann davon gebrauch machen, wenn die Eltern den Unterhalt gar nicht, teilweise oder nicht rechtzeitig bezahlen. Die Zahlung der Alimentenbevorschussung wird kantonal geregelt, kann aber schliesslich von der unterhaltsverpflichteten Person in voller Höhe wieder eingefordert werden. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 44 ff. Sozialhilfegesetz und §§ 28 ff. Sozialhilfeverordnung.
Wie vorgehen bei einer Bevorschussung?
Wenn Sie die Bevorschussung für Ihr Kind beantragen möchten, dann müssen Sie sich an die Einwohnergemeinde melden und alle notwendigen Unterlagen einreichen. Eine Liste mit allen benötigten Dokumenten finden Sie meist auf der entsprechenden Internetpräsenz oder Sie bekommen sie auf Anfrage. Bei Fragen und Unsicherheit ist es immer ratsam sich von einem Rechtsanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Ein Anwalt hilft Ihnen bei Unterhaltsstreitigkeiten zu Ihrem Recht zu kommen – egal ob es um eine Unterhaltsklage oder die Festsetzung der Höhe der Unterhaltszahlungen geht!
Schuldneranweisung
Die Schuldneranweisung ist ein effektiver Weg an den Unterhalt zu kommen, wenn der Ex-Ehegatte nach der Scheidung die Zahlung trotz Möglichkeit der Leistung verweigert. Das bedeutet: Ihr Ex-Partner geht einer festen Arbeit nach und hat regelmässig ein ausreichendes Einkommen. Trotzdem zahlt er den Unterhalt nicht. Sie können einen Antrag auf Schuldneranweisung bei Gericht stellen. Häufig wird diese auch im Rahmen eines Unterhaltsprozesses angewiesen.
Aber welche konkreten Auswirkungen hat das? Bei einer Schuldneranweisung überweisst der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen direkt den Unterhalt vom Einkommen / Lohn an den Unterhaltsberechtigten. So hat der Verpflichtete gar keine Möglichkeit den Kindesunterhalt nicht zu zahlen, da Betrag ihm in voller Höhe vom Einkommen abgezogen wird. Ein effektiver Weg den Unterhalt einzuklagen mit regelmässig geringen Kosten.
Betreibung
Die Betreibung kommt immer dann in Frage, wenn ein bereits fälliger Unterhaltsbeitrag eingeklagt werden soll. Das Betreibungsrecht ist dabei ein eigenes Gebiet. Es gibt in der Schweiz kantonale Betreibungsämter. Bei Unterhaltsforderungen ist immer das Betreibungsamt zuständig, in welchem der unterhaltspflichtige Elternteil wohnt.
Beispiel: Sie wohnen in Zürich und Ihr Partner zieht nach der Scheidung nach Basel-Stadt. Wenn Sie den betreibungsrechtlichen Weg gehen, dann müssten Sie sich an das Betreibungsamt in Basel-Stadt wenden. Wollen Sie jedoch eine Inkassohilfe in Anspruch nehmen, müssen Sie sich an die Inkassohilfe Zürich wenden. Problematisch ist, dass bei der Betreibung der Unterhalt nicht sofort ausgezahlt wird. Weigert sich der Schuldner weiter, so muss das gesamte Betreibungsverfahren durchlaufen werden. Letztes Mittel, wenn der Schuldner nicht zahlen will, ist dann die Pfändung.
Strafrechtliche Konsequenzen beim Unterlassen der Unterhaltszahlungen
Im Extremfall kann der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Strafverfolgung bei der Staatsanwaltschaft stellen – Art. 217 Strafgesetzbuch (StGB) Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Voraussetzung ist, dass der Pflichtige den Unterhalt nicht zahlt. Ausserdem muss der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig bezüglich des Kindesunterhalt sein. Bedenken Sie hier, dass eine strafrechtlicher Prozess keine Auswirkung auf die Unterhaltszahlung hat. Auch bei rechtskräftiger Verurteilung, hilft das nicht Ihren Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Eine Strafanzeige ist dementsprechend ungeeignet, um den Unterhalt vom anderen Elternteil einklagen zu können. Eine Unterhaltsklage hat hier schon mehr Aussicht auf Erfolg.
An wen müssen Sie sich wenden?
Grundsätzlich ist zumeist die Behörde zuständig, in welcher der_die Unterhaltsberechtigte_r lebt, der_die den Kindesunterhalt einklagen möchte. Die Gerichte sind je nach Kanton unterschiedlich organisiert und dementsprechend sind auch die Abläufe nicht immer gleich. Im Zweifel sollten Sie im Voraus nachfragen, welche Behörde für Ihren Fall zuständig ist. Lediglich, wenn Sie ein Betreibungsbegehren veranlassen möchten, müssen Sie sich an das Betreibungsamt am Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten wenden. Aber egal welche Stelle zuständig ist: stellen Sie stets sicher, dass Sie einen durchsetzbaren Unterhaltstitel vorweisen können. Der Anspruch muss bestehen, um den Unterhalt einklagen zu können.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Besonders dann, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, macht es sich bezahlt, wenn Sie einen kompetenten Rechtsbeistand an ihrer Seite haben. Die unterschiedlichen Möglichkeiten den Unterhalt einklagen zu können, haben ihre Vor- und Nachteile. Je nach Einzelfall eignet sich der eine oder der andere Weg besser.Ein Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen den Anspruch auf die passende Art und Weise durchzusetzen und den Unterhalt schlussendlich mit Erfolg einzuklagen. Das beginnt bei einem Erstgespräch, geht über eine Situationsanalyse bis hin zum perfekten Lösungsansatz. Auch bei Fragen bezüglich der Zuständigkeit oder einzureichender Dokumente unterstützt Sie ein Anwalt.
Ist der Weg nun klar, wählen Sie gemeinsam das richtige Verfahren und reichen die nötigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein. Die Kosten, um den Unterhalt einklagen zu können, sind insgesamt recht gering. Das liegt vor allem daran, dass die Kantone die unentgeltliche Inkassohilfe zur Verfügung stellen. Ein Anwalt für Familienrecht verhilft zu einer schnellen, rechtssicheren Lösung! Der Anwalt prüft ebenfalls, ob rückwirkend Forderungen durchgesetzt werden können und wie sich das Einkommen des anderen Elternteils auf den Unterhaltstitel auswirkt.
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FAQ: Unterhalt einklagen
Wenn der Vater des Kindes den Unterhalt trotz Verpflichtung nicht leistet, haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten vorzugehen, um den Unterhalt einklagen zu können (Unterhaltsklage):
- Inkassohilfe in Anspruch nehmen + Voraussetzung für Bevorschussung prüfen lassen und ggf. beantragen
- Betreibungsverfahren oder Schuldneranweisung
- Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
Im Endeffekt läuft es aber darauf hinaus, dass der Unterhalt trotzdem vom Unterhaltspflichten gezahlt wird. Die Ämter / Stellen kümmern sich lediglich um das Eintreiben des geschuldeten Geldes – auf Grundlage des Unterhaltstitels in vereinbarter Höhe.