Unterhaltsvertrag § Wichtige Infos, Inhalt & Muster
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Familienrechtsredaktion
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- Der Unterhaltsvertrag wird zwischen den Eltern geschlossen
- Er muss von der Kindesschutzbehörde genehmigt werden.
- Wesentliche Vertragsinhalte sind: Unterhalt, persönlicher Verkehr, Obhut und Sorge
- Höhe des Unterhalts muss fachmännisch berechnet werden - richtet sich aber grundsätzlich nach Leistungsfähigkeit und Bedarf
- Besonders für unverheiratete Paare mit Kindern eine wichtige Sicherheit für den Fall einer Trennung
Rechtslage – Was ist ein Unterhaltsvertrag?
Das Schweizer Gesetz zwingt Sie nicht einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen. Es bietet sich jedoch die Möglichkeit dies zu tun, um die wichtigsten Kinderbelange im Trennungsfall vertraglich zu regeln. Zu diesen zählen mitunter:
- Festlegung des Unterhaltes und Ausgestaltung des Anspruchs nach Einzelfall
- Regelung der Obhut des Kindes (alleinige Obhut oder Wechselmodell)
- Ggf. Klauseln zum persönlichen Verkehr
Als Vorsorge für den Trennungsfall regelt der Unterhaltsvertrag alle wichtigen Kindesbelange. Da diese Vertragsform nicht an eine aufrechte Ehe gebunden ist, bietet sie grundsätzlich nur Vorteile. Denn im Unterhaltsvertrag regeln die Eltern nicht nur grundsätzliche Aspekte den Kindesunterhalt betreffend, sondern auch wichtige Einflussfaktoren wie das Umgangsrecht, Betreuungsmodelle und vieles mehr.
Durch diese umfassende Vereinbarung wie im Trennungsfall die Rechte und Pflichten der Eltern ausgestaltet werden sollen, reduziert sich die emotionale Belastung im Zuge der Trennung. Man muss nicht mehr erst um Kinderbelange streiten, sondern hat diese längst rechtsgültig und somit vollziehbar vereinbart. So stellt die vertragliche Vereinbarung eine echte Sicherheit für alle Parteien – einschliesslich für Ihr Kind, dar!
Inhalte eines Unterhaltsvertrags
Grundsätzlich steht Ihnen das Recht frei, den Unterhaltsvertrag selbst zu erstellen. Hier werden gerne Muster verwendet. Davon raten wir dringend ab. Ein Unterhaltsvertrag ist eine höchstpersönliche und komplexe Angelegenheit. Hier werden unter anderem Unterhaltsbeiträge festgelegt. Diese können natürlich nicht einfach erdacht werden. Vielmehr sollte ein Fachanwalt für Familienrecht einbezogen werden, um zu einem gültigen Unterhaltsvertrag zu kommen.
Nur wenn der Unterhaltsvertrag angemessene Regelungen enthält und den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, wird er von der Kindesschutzbehörde genehmigt. Fehlt diese Genehmigung, ist der vertragliche Anspruch nicht entstanden. Konkret: Sie haben im Fall einer Trennung keinen vollstreckbaren Titel. Wesentliche Inhalte des Unterhaltsvertrags sind:
Der Unterhaltsanspruch
Wie es der Name vermuten lässt, wird im Unterhaltsvertrag der Unterhalt für den Fall einer Trennung geregelt. Der Anspruch besteht grundsätzlich gemäss Art. 276 ZGB. Dort steht, dass beide Eltern nach Kräften durch Pflege und Erziehung und mit Geldzahlungen für das Kind zu sorgen haben. Die erste Frage die sich also stellt: welcher Elternteil muss überhaupt Unterhalt zahlen? Zumeist ist derjenige Elternteil unterhaltsverpflichtet, der:
- Nicht mit dem Kind zusammen lebt
- Weniger Betreuungszeit übernimmt oder
- Finanziell (deutlich) besser gestellt ist.
Der Unterhalt setzt sich seit der Reform 2017 aus zwei Komponenten zusammen. Einerseits aus dem Barunterhalt und andererseits aus Betreuungsunterhalt. Diese Unterhaltsarten müssen auch im Unterhaltsvertrag gesondert ausgewiesen werden. Der Barunterhalt soll die direkt anfallenden Kosten decken. Darunter fallen beispielsweise: Nahrung, Kosten für die Wohnung, Freizeitaktivitäten, Kleidung, Versicherungen und auch Ausbildungskosten. Der Betreuungsunterhalt hingegen soll die Kosten kompensieren, die der betreuende Elternteil durch seine Betreuung einbussen muss (z.B. verminderter Erwerb).
Die Berechnung der Höhe des Unterhalts ist eine komplexe Angelegenheit, die nur von einem Fachmann übernommen werden kann. Grundsätzlich richtet sie sich nach Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und Bedarf des Kindes. Der Betreuungsunterhalt wird hingegen anhand der Betreuungssituation, der Lebenshaltungskosten (kantonal) und der Erwerbssituation berechnet.
Unterhaltsvertrag Checkliste: Welche Unterlagen benötigen Sie?
Zeit beim Anwalt kostet Geld. Dementsprechend sollten Sie perfekt vorbereitet in das Erstgespräch starten. Grundlage für eine korrekte Unterhaltsberechnung sind vollständige Unterlagen der Eltern. Nur so kann die Leistungsfähigkeit und der Bedarf ermittelt werden. Die Kindesschutzbehörde verlangt zur Berechnung des Unterhalts folgende Dokumente:
- Einkommensnachweis
- Weiter Unterhaltstitel für andere Kinder
- Aktuelle Steuerveranlagung und Steuererklärung
- Detaillierte Beschreibung der Betreuungs- und Erwerbssituation – am besten mit Prognose für die Zukunft
- Mietvertrag oder Hypothekarzins-Belege (Wohneigentum)
- Krankenkassenpolice
Mit diesen Unterlagen kann der Unterhalt von einer Fachperson berechnet werden. Dementsprechend müssen Sie diese Unterlagen bereitstellen, wenn Sie gemeinsam einen Unterhaltsvertrag abschliessen möchten.
Sorgerecht und persönlicher Verkehr
Der Unterhaltsvertrag bietet Ihnen auch die Möglichkeit Belange des Sorgerechts und des persönlichen Verkehrs zu klären. Der persönliche Verkehr bzw. das Besuchs- und Umgangsrecht muss nur dann geregelt werden, wenn ein Elternteil die alleinige Obhut übernimmt. Dann steht dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, ein Recht auf persönlichen Verkehr zu. Das Sorgerecht kann nicht einem Elternteil allein zugesprochen werden. Grundsätzlich ist das zwar möglich, es müssen aber hohe Voraussetzungen erfüllt sein.
Auch nach einer Trennung oder Scheidung soll die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich bestehen bleiben. Nur im konkreten Ausnahmefall kann das Sorgerecht entzogen werden. Ein Unterhaltsvertrag ist mithin kein taugliches Mittel, um das Sorgerecht auszuschliessen. Sie wissen ja noch nicht, ob die Voraussetzungen für den Sorgerechtsentzug in Zukunft eintreten werden. Wie wird das Recht auf persönlichen Verkehr im Unterhaltsvertrag ausgestaltet? Die Eltern können sich prinzipiell frei verständigen. Grundlage jeder Erwägung sollte das Kindeswohl sein. In der Rechtspraxis hat sich eine Betreuungszeit von zwei Wochenenden pro Monat mehr oder weniger etabliert.
Wer braucht einen Unterhaltsvertrag?
Der Unterhaltsvertrag ist selbst für unverheiratete Paare nicht verpflichtend. Es wird aber übereinstimmend empfohlen, dass ein solcher Vertrag abzuschliessen ist. Dafür sprechen vor allem zwei Gründe: Kommt es zu einer Trennung (respektive Scheidung), sind die Kinderbelange bereits geregelt. Dementsprechend lauert hier nur noch wenig zusätzliches Konfliktpotential. Liegt kein Unterhaltsvertrag vor, so kann der Unterhaltsanspruch vorerst nicht durchgesetzt werden.
Voraussetzungen für einen gültigen Unterhaltsvertrag
Damit der Unterhaltsvertrag überhaupt abgeschlossen werden kann, müssen sich die Eltern einvernehmlich über Regelungen und Vertragsinhalte einigen. Anschliessend muss der gemeinsame Vertrag noch von der Kindesschutzbehörde am Wohnort des Kindes genehmigt werden. Die Genehmigung ist nach Art. 287 Abs. 1 ZGB ein Gültigkeitserfordernis. Gleiches gilt übrigens auch für Änderungen des Unterhaltsvertrages. Auch hier muss die Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde einbezogen werden. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, so steht es ihnen frei bei Gericht die Festsetzung, eine Neuberechnung oder eine Aufhebung zu beantragen. Der Gesetzgeber stellt folgende Mindestanforderungen an den Inhalt des Unterhaltsvertrags:
- Klärung des Personenverhältnis (Mutter, Vater, Kind)
- Ausgangslage: Einkommen und Vermögen der Parteien
- Aufteilung des Unterhaltsbeitrages auf Kinder (Verteilung muss aufgeschlüsselt sein)
- Defizit bezüglich Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes
- Ggf. Anpassung an Veränderung der Lebenskosten (Teuerung)
Freistellung des Kindesunterhalt über einen Vertrag
Häufig kommt die Frage auf, ob man den Kindesunterhalt über einen Unterhaltsvertrag nicht einfach ausschliessen kann? Tatsächlich sind Fälle bekannt, in welchen auf nachehelichen Unterhalt / Ehegattenunterhalt im Voraus rechtswirksam verzichtet wurde. Der Unterhaltsanspruch soll das Wohl des Kindes garantieren und das die Bedürfnisse gedeckt sind. Der Anspruch auf Unterhalt gehört mithin zu den grundlegenden Rechten des Kindes. Eine Freistellung ist nicht zulässig. Sollten Sie versuchen den Kindesunterhalt freizustellen / auszuschliessen, so wird Ihr Unterhaltsvertrag nicht von der Kindesschutzbehörde genehmigt werden.
Kann man Unterhaltsverträge ändern?
Der Unterhaltsvertrag wird für die Zukunft geschlossen. Es kann jedoch immer passieren, dass sich die Umstände und Verhältnisse mit der Zeit fundamental verändern. In diesen Fällen muss auch der Unterhaltsvertrag angepasst werden. Die Veränderungen müssen dabei erheblich und dauerhaft sein. Wenn sich die Verhältnisse erheblich ändern, kann der Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festgelegt oder aufgehoben werden.
So wäre eine Änderung denkbar, wenn der Vertrag zu einer Zeit geschlossen wurde, zu der die Frau noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zum Zeitpunkt der Trennung ist sie jedoch seit 3 Jahren Erwerbstätig und erzielt ein beachtliches Einkommen (weit über dem kantonalen Existenzminimum). Gleichzeitig hat der Mann seinen Job verloren. Der Unterhaltsvertrag müsste angepasst werden.
Unterhaltsvertrag Muster
Es gibt viele Muster für Unterhaltsverträge. Wir raten Ihnen jedoch dringend davon ab, ein solches Muster für Ihr Kind bei der Kindesschutzbehörde einzureichen. Die rechtlichen Aspekte, die dort geklärt werden müssen, sind komplex, individuell und sollten gemeinsam mit einem Fachanwalt für Familienrecht erörtert werden. Besonders die Berechnung des Unterhalts ist für einen Laien kaum zu bewältigen.
Wie kann ein Anwalt für Familienrecht Sie unterstützen?
Ziel des Unterhaltsvertrages ist es, stabile Verhältnisse für die Zukunft zu garantieren. Damit es – vor allem dem Kind – nach einer Trennung oder Scheidung an nichts fehlt, sollten (besonders unverheiratete Paare) einen Unterhaltsvertrag abschliessen. Entscheidend ist, dass dieser Vertrag zur Lebenssituation und den Wünschen des Paares passt. Ausserdem müssen die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden.
Um all diese Aspekte kümmert sich Ihr Fachanwalt für Familienrecht. Bei laienhaft verfassten Unterhaltsverträgen ist es durchaus denkbar, dass diese von der Kindesschutzbehörde abgelehnt werden. Schon in einer vergleichsweise kurzen Beratungszeit kann ein Vertragswerk entwickelt werden, welches Ihren Wünschen gerecht wird. Sehen Sie es als kleine Investition für eine sichere Zukunft.
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